St  GB.  Art.  138  Abs.  2.  Leichterer  Fall.  Kompetenz.  383

nehmer  eines  Reates  nur  Ein  Richter  zu  urtheilen
hat,  das  gesammte  Verschulden  der  Theilnehmer
daher  auch  nur  als  Eine  That  aufzufassen  ist,  hinsichtlich
  welcher  der  wenn  auch  nur  wegen  der  Subjektivität
  eines  Theilnehmers  angezeigte  höhere
Grad  der  strafrechtlichen  Qualität  des  Reates
prävalirt;

daß  sohin  hier  in  der  That  ein  Vergehen
angezeigt  erscheint  und,  da  bei  demselben  Civil=  und
Militärpersonen  als  Verdächtige  zusammentreffen,
der  Art.  1  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1856,  die
gemischtgerichtlichen  Untersuchungen  betr.,  in  Anwendung
  zu  kommen,  sowie  nach  Art.  2  das.  von
Seite  des  Civiluntersuchungsrichters,  bei  welchem
die  Anzeige  gemacht  worden  ist,  der  erste  Angriff
zu  geschehen  hat.

CLV.

Für  die  Frage  der  Zuständigkeit  ist  es  ohne  Einfluß,  ob
ein  Fall  der  Bedrohung  eines  öffentlichen  Dieners  als  ein
leichterer  zu  erachten  sei.

Eine  Anzeige  gegen  den  beurlaubten  Soldaten

Balthasar  Hofmann  von  Gundelsheim,  einen  öffentlichen
  Diener  mit  gezücktem  Messer  bedroht  zu  haben,
  war  vom  Untersuchungsrichter  zu  Bamberg  an
das  Militärgericht  abgegeben,  vom  k.  Generalkommando
  Augsburg  aber  die  Zuständigkeit  abgelehnt
worden,  weil  der  Fall  als  ein  leichterer  nach
Art.  138  Abs.  2  des  Strafgesetzbuches  nur  eine
Uebertretungsstrafe  in  Anspruch  nehme,  Uebertretungen
  beurlaubter  Soldaten  aber  von  den  bürgerlichen
Strafgerichten  abzuurtheilen  seien.

Da  indeß  auch  das  k.  Stadtgericht  Bamberg,
an  welches  die  Sache  nunmehr  gelangte,  sich  für
inkompetent  erklärte,  ergab  sich  ein  Kompetenzkonstikt,
  bei  dessen  Entscheidung  der  oberste  Gerichtshof