384  StGB.  Art.  138  Abs.  2.  Leichterer  Fall.  Kompetenz.

sich  für  die  Zuständigkeit  der  Militärgerrichte  aussprach
  und  zur  Begründung  anführte,
daß  nach  Art.  2  des  Strafgesetzbuches  von  1861
in  jenen  Fällen,  in  welchen  das  Gesetz  gestattet,
  statt  der  angedrohten  Verbrechens=  eine
Vergehensstrafe,  oder  statt  der  angeordneten
Vergehens=  eine  Uiebertretungsstrafe  ausnahmsweise
  auszusprechen,  die  also  bestrafte  Handlung
mit  dem  Urtheile  die  Natur  dort  eines  Vergehens,
  hier  einer  Uebertretung  anzunehmen  hat,
und  hiedurch  außer  Zweifel  gestellt  ist,  daß  bis  zu
dem  Urtheile,  mit  welchem  erst  die  Feststellung  der
Natur  der  Handlung  eintritt,  der  verübte  Reat
nach  der  zulässigen  höheren  Strafqualifikation  behandelt
  werden  muß,  welche  daher  sowohl  für  die
Art  und  Weise  der  Voruntersuchung  als  für  die
Zuständigkeitsfrage  selbst  entscheidend  ist;  —  ferner,
daß  dieses  Prinzip  auch  der  Bestimmung  des
Art.  22  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  zum  Grunde
liegt,  wonach  die  Beurtheilung  und  Entscheidung
darüber,  ob  ein  „leichterer“  d.  h.  ein  eine  gelindere
als  die  gewöhnlichr  Strafe  zulassender  Fall  vorliege,
dem  Gerichte  zukömmt,  welcher  die  Strafe  auszumessen
  hat,  wovon  aber  eben  dann  keine  Rede
mehr  sein  könnte,  wenn  dem  Ermessen  des  aburtheilenden
  Gerichtes,  welchem  allein  die  Strafausmessung
zusteht,  schon  durch  einen  vorgängigen  Ausspruch
über  das  Vorhandensein  eines  schwereren  oder  leichteren
  Falles  vorgegriffen  wäre;  —  endlich,
daß  hier  bei  der  Eigenschuft  des  Beschuldigten
als  Soldaten  die  Aburtheilung  über  den  demselben  nach
Obigem  zunächst  als  Vergehen  zur  Last  liegenden  Reat
des  Art.  138  dem  einschlägigen  Militärgerichte  zusteht.
Erk.  d.  OGH.  v.  10.  Mai  1864.  UB.  Nr.  29.

Nedatt.:  2  Letepdes  Verl.:  Palm  —  roixb  Enle)
n  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  S