Samstag  den  9.  Dez.  1866.  30.  Jahrgang.  à  26.
*  Dr.  J.  A.  Peuffert's
Blätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Anbal#:  Die  colteemachng  einer  Forderung  gegen  in  einen  Laufmann  Tiun
Emtlassung  ein  %  *  rertragsmäsßtg  ausgenommenen  Hont

lehrlings  geper
Forrerung  aus  Frrs  Wran  zum  Vetriebe  einer  zzelen
tignet  sich  nicht  zum  Handeklsgeri4ite.  —  Die  W#chenn  rl*•t
durch  welche  vom  Intervenienten  das  Eigenthum  der  eine

zesse  gepfändeten  Mobilien  für  sich  in  Anspruch  Paxt  ir  rd,  it
gelegenenSacheaazabklugen.—Ue  enrmache

mer  auf  dem  Grunde  eines  von  so  ausgestelllen  nt

gehört  zum  Hanknertchte  —  Ueber  die  Ersordernisse  einer  Rechnung
über  Einnahm  d  Ausgaben  *  heführten  Gutsverwaltungen.  —
Beschtigungenet

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes,  Kompetenz
konflikte  unter  Gerichten  betr.
CLVI.
Die  Geltendmachung  einer  Forderung  gegen  einen  Kaufmann
  wegen  Entlassung  eines  von  ihm  vertragsmäßig  aufgenommenen
  Handlungslehrlings  gehört  zur  Zuständigkeit
des  Handelsgerlchtes.

Der  Oekonom  Joh.  Friedrich  N.  hatte  in  einer
an  daßs  k.  Handelsgericht  Bamberg  eingereichten
Klage  vorgebracht,  mit  dem  Kaufmanne  Friedrich  B.
zu  Bamberg  am  28.  Januar  1863  einen  schriftlichen
  Vertrag  abgeschlossen  zu  haben,  vermöge  dessen
der  Lettere  den  Sohn  des  Klägers,  Namens  Friedrich
  David  N.,  in  die  Lehre  zu  nehmen  und  in  3
Jahren  zum  Kaufmanne  auszubilden  sich  verbindlich
gemacht,  Joh.  Friedr.  N.  dagegen  ein  Lehrgeld  von
300  fl.,  die  Hälfte  alsbald,  die  zweite  Hälfte  im
Febmar  1865  zu  zahlen  versprochen  und  die  erste
Hälfte  auch  wirklich  beim  Eintritte  seines  Sohnes
in  die  Lehre  am  15.  Februar  1863  bezahlt  habe.

Kaufmann  B.  soll  aber  nach  dem  Klagvorbringen
  seinen  Lehrling  schon  im  April  1863  ohne

Neue  Folge  X.  Band.