386  Lehrvertrag.  Kompetenz  der  Handelsgerichte.

Angabe  eines  Grundeß  entsassen  haben,  weöhalb  in
der  Klage  die  Rückerstattung  der  bezahlten  150  fl.
gefordert  wurde.

Vom  k.  Handelsgerichte  Bamberg  wurde  diese
Klage  als  nicht  dorthin  gehörig  durch  Beschluß  vom
9.  Juni  1863  abgewiesen.

Auf  die  von  Johann  Friedrich  N.  hierauf  beim
k.  Stadtgerichte  eingereichte  Klage  wurde  zwar  von
diesem  der  Beklagte  für  schuldig  erklärt,  sich  auf  den
Streit  einzulassen;  allein  auf  Berufung  des  Letzteren
wurde  vom  k.  Bezirksgerichte  Bamberg  am  16.  Oktober
  1863  zu  Recht  erkannt,  daß  der  Beklagte
nicht  schuldig  sei,  sich  vor  dem  k.  Stadtgerichte  auf
die  Klage  einzulassen,  indem  die  Sache  zum  Handelsgerichte
  gehöre.

Der  hierauf  vom  Kläger  angeregte  Kompetenzkonflikt
  wurde  vom  obersten  Gericht5hofe  dahin  entschieden,


daß  in  der  Sache  das  k.  Handelßgericht
Bamberg  zuständig  sei.

In  den  Gründen  dazu  heißt  es:

Nach  Art.  63  Ziff.  4  des  Gesetzes,  die  Einführung
  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuches
  betr.,  sind  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  den
Kaufleuten  und  ihren  Handlungsgehilfen,  unter  welch'
letzteren  nach  Art.  57  des  allgemeinen  deutschen
Handelsgesetzbuches  sowohl  Handlungsdiener  als  auch
Handelslehrlinge  zu  verstehen  sind,  als  Handelssachen
  erklärt.

Zwischen  dem  Kaufmanne  B.  und  seinem  Lehrlinge
  beziehungsweise  dessen  Vater  wurden  nicht
blos  am  28.  Januar  1863  Rechtsverhältnisse  begründet,
  sondern  überdieß  solche  auch  insbesondere
seit  dem  15.  Februar  1863,  an  welchem  Tage
Friedrich  David  N.  nach  Angabe  seines  Vaters
gegen  Erlag  der  ersten  Hälfte  des  Lehrgeldes  als
Handlungsgehilfe  in  die  Lehre  des  B.  getreten  ist,