Lehrvertrag.  Kompetenz  der  Handelagerichte.  387

rücksichtlich  der  gegenseitigen  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  dieser  beiden  bis  zu  der  im  Monate  April
1863  behauptetermaßen  erfolgten  Entlassung  des
ersteren  aus  der  Lehre  des  B.  mit  voller  Wirksamkeit
  ins  Leben  gerufen.

Mit  der  Aufhebung  dieses  Lehrvertrages  hat
nun  zwar  das  Eintreten  weiterer  Rechtsverhältnisse
zwischen  Lehrherrn  und  Lehrling  sein  Ende  erreicht;
damit  sind  aber  die  bis  dahin  bereits  eingetretenen
Rechte  und  Verbindlichkeiten  nicht  auch  zugleich  verschwunden.


Denn  es  handelt  sich  hier  keineswegs  um  einen
schon  an  sich  ungiltigen  —  nichtigen  —  Vertrag,
sondern  nur  um  die  Wiederaufhebung  eines  ganz
giltigen  Uebereinkommens,  in  Ansehung  dessen  die
bis  zu  dieser  Wiederaufhebung  erworbenen  Rechte
beiderseits  nach  wie  vor  in  voller  Kraft  verbleiben.

Die  Frage  über  die  Verbindlichkeit  des  Kaufmanns
  B.  zur  Rückgabe  des  ganzen  eingezahlten
Lehrgeldes  oder  auch  nur  eines  Theiles  hievon,  somit
  andererseits  im  gleichen  Maße  auch  der  Anspruch
des  Johann  Friedrich  N.  auf  diese  Rückgabe  gegenüber
  den  Verbindlichkeiten  seines  Sohnes  aus  dem
obigen  Lehrvertrage  sowohl  als  auch  aus  den  vom
15.  Februar  bis  April  1863  zwischen  ihm  und  seinem
  Lehrherrn  zur  Existenz  gelangten  Rechtsverhältnissen
  kann  daher  dem  obigen  Art.  57  des  allegirten
deutschen  Handelsgesetzbuches  gemäß  nur  nach  diesem
oder  außerdem  nach  dem  Ortögebrauche  oder  dem
Ermessen  des  Gerichtes,  nöthigenfalls  nach  Einholung
eines  Gutachtens  von  Sachverständigen,  beurtheilt
werden,  so  daß  hienach  im  Hinblicke  auf  Art.  62  des
obenbemerkten  Einführungsgesetzes  die  Zuständigkeit
des  Handelsgerichtes  —  in  dieser  Sache  also  des
Handelsgerichtes  Bamberg  —  nicht  dem  geringsten
Bedenken  unterstellt  zu  werden  vermag.

Erk.  d.  OGG.  v.  5.  Febr.  1864.  UB.  Nr.  18.