388  Kompetenz  der  Handelsgerichte.  Ziegeleien.

CLVII.

Eine  Forderung  aus  einer  Steinkohlenlieferung  zum  Betriebe
einer  Ziegelei  eignet  sich  nicht  zum  Handelsgerichte.

Der  Schmiedmeister  W.  zu  Augsburg,  welcher
mit  einer  Klage  wegen  Forderung  zu  206  fl.  40  kr.
für  Steinkohlen,  die  er  dem  Ziegler  H.  zu  Göggingen
zum  Betriebe  seines  Geschäftes  geliefert,  zuerst  vom
k.  Handelsgerichte  und  dann  auch  vom  k.  Bezirksgerichte
  Augsburg  abgewiesen  worden  war,  hat  deshalb
  den  Kompetenzkonflikt  angeregt.

Vom  obersten  Gerichtshofe  wurde  das  k.  Bezirksgericht
  Augsburg  für  zuständig  erkannt.

Zur  Begründung  ist  Folgendes  angeführt:

Im  Hinblicke  auf  Art.  271  des  Handelsgesetzbuches
  ist  in  der  Fabrikation  und  dem  Verkaufe  von
Ziegel=  und  Backsteinen  nur  dann  ein  Handelsgeschäft
zu  erblicken,  wenn  die  Materialien  hiezu  angekauft
und  im  verarbeiteten  Zustande  weiter  verkauft  werden,
  und  es  ist  daher  der  Betrieb  einer  Ziegelei  als
die  Ausübung  eines  Handelsgewerbes  nur  unter  dieser
  Voraussetzung  anzusehen,  wogegen  dem  Betriebe
einer  Ziegelei  die  Eigenschaft  eines  Handelsgewerbes
abgeht,  wenn  derselbe  in  der  Art  stattfindet,  daß
das  Material  hiezu  aus  eignem  Grund  und  Boden
genommen  wird.

Da  nun  letzteres  in  der  Regel  der  Fall  ist  und
der  Kläger  keine  besonderen  Umstände  angeführt  hat,
welche  das  Ziegeleigeschäft  des  Klägers  als  Handelsgewerbe
  erscheinen  lassen;  da  ferner  nach  Artikel  273
des  Handelsgesetzbuches  und  Art.  63  des  Einführungsgesetzes
  lediglich  der  Ankauf  von  Brennmaterial
zum  Betriebe  eines  Handelsgewerbes  ein  Handelsgeschäft
  beziehungsweise  eine  Handelssache  bildet,  —
so  stellt  sich  die  Anschaffung  von  Kohlen  auf  Seiten
des  Beklagten,  durch  welche  die  klägerische  Forderung
  entstanden  ist,  als  ein  gewöhnliches  Kaufgeschäft