Intervention  bei  der  Exekution.  Kompetenz.  389

dar  und  es  erscheint  daher  das  k.  Bezirksgericht
Augsburg  zur  Entscheidung  über  die  erhobene  Klage
zuständig.

Erk.  d.  OGH.  v.  5.  Febr.  1864.  U.  Nr.  19.

CLVIII.

Die  Interventionsklage,  durch  welche  vom  Intervenienten

das  Gigenthum  der  in  einem  Prozesse  gepfändeten  Mobilien

  für  sich  in  Anspruch  genommen  wird,  ist  am  Gerichte
der  gelegenen  Sache  anzubringen  *).

In  einem  bei  dem  k.  Bezirksgerichte  Kempten
anhängigen  Prozesse  des  Johann  G.  von  München
gegen  Daniel  S.,  nun  dessen  Relikten,  von  Vorderurg
  wegen  Forderung  und  Gegenforderung  war  der
Widerbeklagte  Johann  G.  verurtheilt  und  auf  Requisition
  des  Prozeßgerichtes  vom  k.  Bezirksgerichte
München  ausgepfändet,  nämlich  seine  ganze  Mobiliarschaft
  im  Werthe  von  85  fl.  dem  Pfandnexus
unterstellt  worden.

Margaretha  G.,  die  Ehefrau  des  Widerbeklagten,
  nahm  nun  das  Eigenthum  dieser  Mobilien  in
einer  Interventionsklage  zuerst  bei  dem  k.  Bezirksgerichte
  Kempten  und,  nachdem  sie  dort  abgewiesen
worden  war,  bei  dem  k.  Stadtgerichte  München  links
der  Isar  für  sich  in  Anspruch  und  regte,  da  ihr  auch
hier  die  Abweisung  bedeutet  worden,  den  Kompetenzkonflikt
  an.

Der  oberste  Gerichtshof  sprach  sich  für  die  Zuständigkeit
  des  k.  Stadtgerichtes  München  aus.

Die  Gründe  dazu  sind  folgende:

Nach  der  Gerichtsordnung  Kap.  VIII  §.  4

*)  Vgl.  biezu  oben  S.  68  ff.,  dann  in  den  Bl.  f.
RAnw.  Bd.  XII  S.  302,  Bd.  XIX  Erg.-Bl.  S.
65  ff.,  Bd.  XX  S.  369  ff.