390  Intervention  bei  der  Exekutien.  Kompetenz.

Nr.  4  „soll  die  Prinzipalintervention  in  Fotm  einer
besonderen  Klage  behandelt,  folglich  bei  der  ersten
gehörigen  Instanz  angebracht,  eine  in  der  Hauptsache
  bereits  eingeleitete  Exekution  aber  hievurch
keineswegs  gehemmt  werden,  —  es  sei  denn,  daß  Intervenient
  von  dem  Hauptprogesse  vorher  keine  Wissenschaft
  erlangt  oder  sein  angebliches  Interesse  nicht
eher  in  Erfahrung  gebracht  zu  haben  eidlich  erhärten,
und  nebstdem  das  Interventionsrecht  gleich  auf  der
Stelle  durch  klare  briefliche  Urkunden  oder  sonst  ohne
weitläufige  Probe  genugsam  darthun  oder  wenigstens,
daß  ihm  durch  die  Exekution  ein  unwiderbringlicher  Schaden
  unfehlbar  zugehen  werde,  sattsam  beweisen  kann.“

Alle  diese  Punkte  zusammengenommen
setzen  zwar  voraus,  daß  ein  Dritter  Ansprüche  auf
dasselbe  Objekt  erhebe,  welches  den  Gegenstand
des  Streites  in  der  Hauptsache  selbst  bildet,  und
es  kann  daher,  wenn,  wie  hier,  erst  in  Folge  einer
gerichtlichen  Exekution  gewisse,  bei  der  im  Hauptprozesse
  unterlegenen  Partei  vorgefundene,  Sachen,  welche
keine  streitigen  Objekte  dieses  Prozesses  gebildet  haben,
  in  den  Pfandnexus  genommen  werden,  deren
Eigenthum  ein  Dritter  für  sich  reklamirt,  —  der  Natur
der  Sache  nach  bei  dem,  von  dem  Hauptstreite  in
wesentlich  verschiedener  Weise  während  der  Egekution
erst  eingetretenen  Rechtsverhältnisse  von  dem  vorstehenden
  Erfordernisse  der  eidlichen  Erhärtung  keine
Rede  sein.

Dagegen  muß  hier  wie  dort  dieser  Dritte  der
vorbemerkten  Gesetzesstelle  zufolge  jedenfalls  sein
Interventionsrecht  bei  dem  Richter  in  der  Hauptsache
  selbst  zureichend  darthun,  um  sich  zunächst
gegen  eine  Verfügung  dieses  Richters  zu  schützen,
die  auf  einen  Angriff  der  Gegenstände,  deren  Eigenthum
  er  für  sich  in  Anspruch  nimmt,  im  Wege  der
Exekution  gerichtet  ist,  d.  i.  um  die  Veräußerung
der  Pfandgegenstände  zu  verhindern.