Intervention  bei  der  Exekution.  Kompetenz.  3941

Wird  hiebei  der  Nachweis  für  dieses  Recht  in
der  Art  erbracht,  daß  sich  der  Richter  in  der  Hauptsache
  sofort  bafür  entscheidet,  die  betreffenden  Gegenstände
  aus  dem  Pfandnexus  zu  entlassen,  so  erscheint
damit  allerdings  schon  den  Interessen  dieses  Dritten
vollkommen  Genüge  geleistet.  Allein  wenn  bei  dem
Richter  der  Hauptsache  für  dieses  Recht  nur  soviel
erbracht  wird,  daß  sich  dieser  in  Bezug  auf  die  in
Pfand  genommenen  Gegenstände  blos  zur  Sistirung
der  Exekution  veranlaßt  findet,  so  tritt  für  den  Intervenienten
  die  Nothwendigkeit  ein,  nach  Inhalt
der  obigen  Gesetzesbestimmung  seine  Intervention
selbst  auf  gesondertem  Rechtswege  im  gewöhnlichen
Verfahren  zur  gerichtlichen  Austragung  zu  bringen.

Diese  stellt  sich  aber,  da  hier  der  Intervenient
bloß  sein  Eigenthum  an  den  gepfändeten  Gegenständen
  geltend  machen  will,  das  mit  den  streitigen
Anforderungen  in  der  Hauptsache  nicht  im  geringsten
Zusammenhange  steht,  offenbar  als  eine  Hauptintervention
  dar,  welcher  die  Natur  einer  selbständigen
Klage  zukömmt,  und  die  als  solche  bei  der  ersten
gehörigen  Instanz,  wie  das  Gesetz  sich  ausdrückt,
sonach  also  bei  demjenigen  Gerichte  anzubringen  ist,
das  ihrem  Inhalte  zufolge  als  zuständig  erscheint,
daher  bei  einer  dinglichen  Klage  das  Gericht  der
gelegenen  Sache,  —  wenn  auch  die  Hauptsache  selbst
einem  ganz  anderen  Gerichtsstande  angehört,  wie  dieß
die  erläuternden  Anmerkungen  zur  obigen  Gesetzesstelle
  unter  lit.  d  auch  bestimmt  entnehmen  lassen.

Als  in  vorliegender  Sache  auf  Antrag  der
S.'schen  Relikten  die  in  der  Wohnung  des  Johann
G.  zu  München  befindlichen  Mobilien  im  Werthe
u  85  fl.  am  28.  August  1863  gerichtlich  dem
Pfandnexus  unterstellt  worden  waren,  erklärte  am
folgenden  Tage  des  Letzteren  Ehefrau  Margaretha
G.  vor  dem  k.  Bezirksgerichte  München  links  der
Isar,  daß  diese  sämmtlichen  Gegenstände  ihr  Eigen-