392  Intervention  bei  der  Exekution.  Kompetenz.

thum  seien  und  stellte  an  das  k.  Bezirksgericht
Kempten  die  Bitte,  bis  zur  Bescheidung  ihrer  hiedurch
  angemeldeten  Interventionsklage  von  der  Versteigerung
  der  gepfändeten  Effekten  Umgang  zu
nehmen.

Das  k.  Bezirksgericht  Kempten  theilte  diese
Erklärung  ganz  einfach  den  S.'schen  Relikten  zur
Kenntnißnahme  mit  und  überließ  es  ihnen,  weitere
Anträge  zu  stellen.

Der  bevollmächtigte  Anwalt  dieser  Relikten  bekämpfte
  auch  das  Interventionsrecht  der  Margaretha
  G.  durchaus  nicht,  sondern  gewärtigte  nur  die
Stellung  der  Interventionsklage  selbst  innerhalb  einer
bestimmten  Frist.

Das  k.  Bezirksgericht  Kempten  fand  sich  daher
auch  nicht  veranlaßt,  auf  das  von  den  S.“'schen  Relikten
  nicht  beanstandete  Interventionsrecht  der
Margaretha  G.  des  Näheren  einzugehen,  sondern
beschränkte  sich  darauf,  diese  zur  Stellung  der  Interventionsklage
  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  zu
beauftragen  und,  nachdem  dieses  rechtzeitig  geschehen
war,  zeigte  sich  allerdings  die  Thätigkeit  dieses  Gerichtes
  in  Ansehung  dieses  Punktes,  der  nach  dem
Gesetze  allein  als  mit  der  Hauptsache  konnex  sich
darstellt,  vorläufig  sistirt.

Der  Anwalt  der  intervenirenden  Klägerin  Margaretha
  G.  kam  nun  vorerst  mit  der  Interventionsklage
  gegen  die  S.'schen  Relikten  auf  Anerkennung
ihres  Eigenthums  an  den  gepfändeten  Mobilien
und  Freigebung  derselben  aus  dem  Pfandverbande
bei  dem  k.  Bezirksgerichte  Kempten  ein;  allein  mit
Recht  hat  dasselbe  dieser  Prinzipalintervention  gegenüber
  seine  Zuständigkeit  abgelehnt,  nachdem  hier  der
Gerichtsstand  der  gelegenen  Sache  —  die  sich  in
München  befindet  —  zu  entscheiden  hat.

Das  weitere  Anbringen  dieser  Klage  vor  dem
k.  Stadtgerichte  München  links  der  Isar  durfte  da-