Darlehen  unter  Kaufleuten.  Kompetenz.  893

her  von  diesem  Gerichte  der  vorstehenden  Erörterung
gemäß  keineswegs  mehr  zurückgewiesen  werden  und
erscheinen  hiebei  insbesondere  die  S.'schen  Relikten
auch  als  die  rechten  Beklagten,  da  jedenfalls  die
Intervenientin  durch  die  von  dem  Gerichte  vorgenommene
  Pfändung  ihres  Besitzes  entsetzt  worden
ist,  dieser  Besitz  aber  von  dem  Gerichte  nicht  für
sich,  sondern  für  die  S.'schen  Relikten  ergriffen
worden  ist,  so  daß  zur  Zeit  und  bis  zum  rechtlichen
Austrage  der  Sache  diesen  ausschließend  das  Recht
zusteht,  die  Intervenientin  an  der  freien  Disposition
über  die  gepfändeten  Mobilien  zu  bindern.

Erk.  d.  OG.  v.  29.  Juli  1864.  UB.  Nr.  21.

CL|N.

Die  Geltendmachung  der  Darlehensforderung  eines  Handelsmannes
  gegen  einen  Krämer  auf  dem  Grunde  eines  von
diesem  ausgestellten  Schuldscheines  gehört  zum  Handelsgerichte.

Auf  dem  Grunde  eines  Originalschuldscheines,
wodurch  der  Krämer  Peter  A.  von  dem  Handelsmanne
  Abraham  O.  ein  binnen  vier  Wochen  rückzahlbares
  Darlehen  von  300  fl.  empfangen  zu  haben
  bekannte,  erhob  Abraham  O.  Klage  bei  dem  k.
Bezirksgerichte  Nürnberg  und,  nachdem  er  dort,
weil  eine  Handelssache  in  Frage  sei,  abgewiesen
worden  war,  bei  dem  k.  Handelsgerichte  ebendort,
wo  jedoch  die  Klage  gleichfalls  zurückgewiesen  wurde.

Der  hienach  angeregte  Kompetenzkonflikt  wurde
vom  obersten  Gerichtshofe  dahin  verbeschieden,  daß
das  k.  Handelsgericht  Nürnberg  für  zuständig  erachtet
  wurde.

Die  Gründe  sind  folgende:

In  der  bei  dem  Handelsgerichte  Nürnberg  am
12.  März  d.  J.  eingereichten  Klage  ist  von  dem
klagenden  Handelsmanne  O.  der  Beklagte  A.,  von
dem  er  ein  demselben  gegebenes  Darlehen  zu  300  fl.