394  Darlehen  unter  Kaufleuten.  Kompelenz.

zurückfordert,  ausdrücklich  als  ein  Krämer  und  damit
als  eine  Person  angegeben,  welche  nach  allgemeiner
Erfahrung  gewerbsmäßig  Handelsgeschäfte  betreibt,
sonach  im  Sinne  des  Artikels  4  des  allgemeinen
deutschen  Handelsgesetzbuches  als  Kaufmann  anzusehen
  ist.

Nachdem  nun  der  der  Klage  beiliegende  Schuldschein
  von  dem  als  ein  Kaufmann  im  handelgesetzlichen
  Sinne  zu  erachtenden  Peter  A.  unterzeichnet
erscheint,  so  gilt  er  dem  Art.  274  Abs.  2  dieses
Handelsgesetzbuches  zufolge  als  im  Betriebe  des
Handelsgewerbes  gezeichnet,  da  sich  jedenfalls  aus
demselben  nicht  das  Gegentheil  ergibt.

Nach  dem  vorangehenden  Art.  273  Abs.  1  sind
aber  alle  einzelnen  Geschäfte  eines  Kaufmannes,
welche  zum  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  gehören,
  als  Handelsgeschäfte  anzusehen  und  gelten  hienach
  auch  gemäß  Art.  63  Ziff.  1  des  Einführungs-=gesetzes
  zu  diesem  Handelsgesetzbuche  als  Handelssachen,
  so  daß  diese  Streitsache  nach  dem  vorhergehenden
  Artikel  62  daselbst,  da  die  Klage  gegen
einen  Kaufmann  gerichtet  sich  darstellt,  unbedingt  der
Zuständigkeit  des  Handelsgerichtes  Nürnberg  anheimfällt,
  indem  es  sich  gemäß  der  im  obigen  Art.  274
Abs.  2  ganz  allgemein  gesetzlich  aufgestellten  Präsumtion
  für  die  Zeichnung  eines  Schuldscheines  von
Seite  eines  Kaufmannes  als  im  Betriebe  des  Handelsgewerbes
  erfolgt,  selbstverständlich  bei  Prüfung
der  vorwürfigen  Klage  vorerst  nicht  umgekehrt,  wie
es  vom  k.  Handelsgerichte  Nürnberg  geschehen,  darum
  fragen  kann,  ob  der  Inhalt  des  Schuldscheines
selbst  zureichende  Anhaltspunkte  dafür  gewähre,  daß
das  eingeklagte  Darlehen  vom  Beklagten  im  Betriebe
  seines  Handelsgewerbes  aufgenommen  wurde.