Form  der  Rechnungstellung.  395

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtohofes  für  Bayern
«  rechte  des  Mheines.

Ueber  die  Erfordernisse  einer  Rechnung  über  Einnahmen
und  Ausgaben  bei  gefübrten  Gutsverwaltungen.

Es  ereignen  sich  häufig  Fälle,  in  welchen  ein
Geschäftsherr  (Gutöherr)  von  seinem  Geschäfteführer
  (Gutsverwalter)  die  Ablegung  einer  Rechnung
über  die  während  einer  bestimmten  Periode  der  Geschäftsführung
  (Gutsverwaltung)  vorgekommenen
Einnahmen  und  Ausgaben  verlangt,  und  die  von
dem  Rechuungspflichtigen  übergebene  Rechnung  von
dem  Geschäftöherrn  für  unannehmbar,  unbrauchbar,
unförmlich,  ungenügend  und  mangelhaft  erklärt  wird.
Der  Streit  betrifft  sodann  nicht  mehr  die  Frage,
ob  der  Beklagte  die  Verbindlichkeit  habe,  Rechnung
zu  stellen,  sondern  die  Frage,  ob  der  Beklagte  durch
die  vorgelegte  Rechnung  seiner  Verbindlichkeit  zur
Rechnungstellung  vollkommen  Genüge  geleistet  habe,
ob  das  übergebene  Rechnungswerk  geeignet  sei,  als
Erfüllung  der  den  Klaggegenstand  bildenden  Verbindlichkeit
  zu  gelten.  Vgl.  Seuffert,  Kommentar
ü.  d.  bayer.  GO.  Bd.  III  S.  266  der  I.,  S.  335
der  II.  Aufl.

In  der  von  einem  Gutsherrn  gegen  seinen
Gutsverwalter  erhobenen  Klage  wurde  Rechnungslegung
  über  die  ihm  vom  Jahre  1856  bis  1858
übertragene  Gutsverwaltung  verlongt.  Zur  Gutsverwaltung
  gehörte  die  Bewirthschaftung  von  Feldgrundstücken,
  der  Betrieb  einer  Käsefabrikation  und
einer  Brauerei.

Der  Beklagte  behauptete,  bereits  Rechnung  gestellt
  und  dem  Kläger  die  betreffenden  Jahresrechnungen
  sammt  Belegen  übergeben  zu  haben,  und
legte  zugleich  mit  der  Vernehmlassung  eine  Abschrift
der  Rechnungen  vor.  Der  Kläger  bemängelte  die
Rechnungen  in  mehrfacher  Hinsicht,  erklärte  das  vor-