396  Form  der  Rechnungstellung.

gelegte  Rechnungswerk  als  unförmlich  und  unbrauchbar,
  und  beantragte,  den  Beklagten  zur  Stellung
einer  förmlichen,  ordnungsgemäßen  Rechnung  zu
verurtheilen.

Sowohl  das  Gericht  erster  als  zweiter  Instanz
erachtete  die  Rechnungen  für  ungenügend,  unförmlich
  und  unbrauchbar,  weil  bei  der  großen  Verschiedenheit
  der  Einnahmen  und  Ausgaben  eine  Ausscheidung
  der  einzelnen  Posten  nach  besonderen  Rubriken
  und  Verwaltungs  zweigen  vermißt  werde,  und
verurtheilte  den  Beklagten,  über  die  ihm  vom  Jahre
1856  bis  1858  üÜbertragene  Verwaltung  des  Oekonomiegutes
  des  Klägers  Rechnung  zu  stellen.

In  dem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse,  welches
auf  die  Revision  des  Beklagten  erlassen  wurde,  kommen
  für  die  Beurtheilung  der  Frage,  inwieferne
eine  gestellte  Rechnung  als  genügend  und  sachgemäß
angesehen  werden  könne,  folgende  Sätze  vor:

Der  Hauptzweck  einer  Rechnung  besteht  darin,
daß  dem  Rechnungsherrn  eine  sachgemäße  und  verständliche
  Rechenschaft  über  die  Art  und  Weise  der
Verwaltung,  über  den  Bestand  des  zur  Verwaltung
überlassenen  Vermögens  und  insbesondere  bei  Einnahmen
  und  Ausgaben  von  Geldern  eine  genaue,
vollständige,  fortlaufende  und  mit  Angabe  der  Zeit
versehene  Aufzeichnung  aller  während  der  ganzen
Rechnungsperiode  eingenommenen  und  ausgegebenen
Gelder  unter  spezieller  Angabe  der  einzelnen  Posten
und  unter  Anschluß  der  erforderlichen  Belege  vorgelegt
  werde.

Diesen  Erfordernissen  entsprechen  die  üÜbergebenen
  Geldrechnungen  mit  Belegen  in  genügender
Weise.  Sie  enthalten  die  Einnahmen  und  Ausgaben,
  ausgeschieden  für  die  beiden  Verwaltungszweige,
  Oekonomie  und  Brauerei;  die  Einnahmeund
  Ausgabeposten  sind  nach  der  Zeitfolge,  in  welcher
  sich  dieselben  ergeben  haben,  unter  Beisetzung
des  Tages,  Monates  und  Jahres  in  fortlaufender