Form  der  Rechnungstellung.  397

Ordnung  vorgetragen;  die  Geldbeträge  sind  genau
und  deutlich  eingeschrieben;  in  den  Rubriken  der
Einnahmen  sind  die  Personen,  welche  die  Zahlungen
geleistet  haben,  genannt;  der  Gegenstand  (Titel),
für  welchen  die  Zahlung  geleistet  wurde,  ist  bezeichnet;
  bei  den  Ausgabeposten  ist  auf  gleiche  Weise
die  Person  des  Geldempfängers  so  wie  der  Schuldgrund
  angeführt;  bei  Sachen,  welche  gezählt  oder
gemessen  werden,  ist  Zahl  oder  Gemäß  ausgedrückt;
zu  den  Ausgabeposten,  für  welche  Quittungen  vorhanden
  sind,  sind  die  betreffenden  Bescheinigungen
in  fortlaufenden  Nummern  unter  Hinweisung  auf
das  Beilagenheft  angeführt;  jede  Seite  der  Rechnung
  ist  absummirt,  die  sämmtlichen  Einnahme=  und
Ausgabesummen  sind  am  Ende  der  Berechnung  zusammengestelltt
  es  ist  die  Rechnung  durch  Abgleichung
  der  Einnahme=  und  Ausgabesummen  abgeschlossen
  und  das  Rechnungsresultat  in  der  Art
dargelegt,  daß  genau  ersehen  werden  kann,  ob  der
Rechnungsherr  oder  der  Rechnungsteller,  und  wieviel,
  zu  empfangen  habe.  Die  Originalbelege  befinden
  sich  in  den  Händen  des  Klägers.

Durch  Einsicht  dieser  Aufschreibungen  ist  der
Kläger  in  den  Stand  gesetzt,  sich  über  das  Einkommen
  aus  seinem  Oekonomiegute  und  aus  seiner
Brauerei,  so  wie  über  die  mit  der  Bewirthschaftung
des  Gutes  und  mit  dem  Betriebe  der  Brauerei  verbundenen
  Kosten  und  Auslagen  im  Einzelnen  vollständige
  Kenntniß  zu  verschoffen;  er  ist  bei  genauer
Prüfung  und  Vergleichung  der  Einnahmen  und  Autzgaben
  in  der  Lage,  zu  beurtheilen,  ob  und  wieweit
das  Gut  zu  seinem  Vortheile  oder  zu  seinem  Nachtheile
  verwaltet  worden  sei,  ob  und  wieweit  der
Beklagte  seine  Verbindlichkeiten  als  Gutsverwalter
erfüllt  habe.

Wenn  es  im  Interesse  des  Klägers  liegt,  zu
wissen,  wieviel  in  einem  Jahre  für  Viktualien  an
Milch,  Käse,  Butter,  Kartoffeln,  Korn  u.  dgl.,  für