308  Form  der  Rechnungstellung.

Vieh,  an  Kälbern,  Schweinen,  Schafen  u.  s.  w.
vereinnahmt  worden  sei,  oder  wenn  er  es  zu  seinem
Zwecke  für  nothwendig  erachtet,  die  Jahresbeträge
zu  kennen,  welche  für  Löhne  an  Dienstboten  und
Taglöhner,  für  öffentliche  Abgaben  an  das  Rentamt
oder  an  die  Gemeindekasse,  für  Handwerksleute  an
Schmied,  Schlosser,  Wagner,  Sattler,  Ziegler  u.  dgl.
ausgegeben  worden  seien,  so  sind  die  vorliegenden
Rechnungen  in  der  Form,  in  welcher  dieselben  gefertigt
  sind,  vollkommen  geeigenschaftet,  derartige
Zusammenstellungen  nach  einzelnen  Kategorieen  für
Einnahmen  so  wie  für  Ausgaben  nach  Belieben  zu
machen  oder  machen  zu  lassen.

Weder  die  Form,  in  welcher  die  Aufschreibungen
  geschehen  sind,  noch  der  Name,  welcher  einer
solchen  Aufschreibung  gegeben  wurde,  sondern  nur
die  Wesenheit  der  Sache  kann  bei  einer  Rechnungstellung
  eutscheidend  sein;  die  Wesenheit  besteht  aber
darin,  daß  die  Aufschreibung,  sie  mag  Tagebuch
oder  Rechnung  genannt  werden,  ihrem  Juhalte
nach  so  beschaffen  ist,  daß  der  Rechnungsherr  daraus
ersehen  kann,  daß  und  wie  der  Rechnungssteller  die
Erträgnisse  der  Gutsverwaltung  zum  Nutzen  oder
Schaden  des  Eigenthümers  verwendet,  überhaupt
die  Rechte  und  das  Interesse  seines  Mandanten  bei
der  ihm  übertragenen  Geschäftsführung  gewahrt  und
besorgt  hat.

Durch  Vorlegung  der  Rechnungen  nebst  den
dazu  gehörigen  Belegen  hat  der  Rechnungsführer
den  Nachweis  zu  liefern  gesucht,  daß  das  zu  seiner
Einnahme  gelangte  Geld  insgesommt  wieder  ausgegeben
  worden  sei,  und  daß  sich  kein  Einnahme-=überschuß,
  sondern  vielmehr  ein  Ausgabemehrbetrag
ergeben  habe;  hiedurch  ist  die  Verwendung  des  Geldes
  dargethan;  mehr  bedurfte  es  auf  Seite  des
Beklagten  nicht,  um  dem  Kläger  Rechenschaft  über
die  Verweudung  der  in  seine  Hände  gekommenen
Gelder  zu  geben.  Die  Richtigkeit  der  Rechnungs-