Form  der  Rechnungstellung.  399

einträge  zu  prüfen,  ist  Sache  des  Klägers.  Wenn
der  Kläger  einzelne  Posten  der  Einnahmen  oder
Ausgaben  beanstanden  zu  müssen,  über  dieselben
nähere  Aufklärungen  nothwendig  zu  haben,  oder  die
Bescheinigungen  nicht  für  genügend  und  glaubhaft
zu  erachten  vermeint,  so  ist  demselben  unbenommen,
seine  etwaigen  Erinnerungen  vorzubringen,  und  dem
Rechnungssteller  liegt  ob,  hierüber  seine  Antwort
und  Erklärung  abzugeben.

Die  Prüfung  der  Rechnung,  die  Feststellung
der  Positionen  und  des  Rechnungsabschlusses,  durch
welchen  das  Guthaben  des  Geschäftsherrn  oder  des
Geschäftsführers  rechuungsmäßig  ermittelt  wird,  gehört
  aber  einem  anderen  prozessualischen  Verfahren
anheim;  der  Rechnungsprozeß  ist  zur  Zeit  nicht  eingeleitet
  und  kann  so  lange  nicht  eingeleitet  werden,
als  die  Frage  unter  den  Parteien  noch  nicht  rechtskräftig
  entschieden  ist,  ob  der  Beklagte  seiner  Verbindlichkeit,
  Rechnung  zu  stellen,  Genüge  geleistet
habe,  ob  demnach  der  Kläger  die  vorgelegten  Rechnungen,
  vorbehaltlich  der  gegen  dieselben  vorzubringenden
  Erinnerungen,  anzunehmen  verbunden  sei.

Aus  diesen  Erwägungen  wurde  der  Beklagte
von  der  Klage  auf  Rechnungsstellung,  insoweit  diese
die  Geldeinuahmen  und  Geldausgaben  zum
Gegenstande  hatte,  entbunden.

Was  dagegen  die  Verrechnung  der  Naturalien
  und  Materialien  betraf,  welche  entweder
durch  die  Bewirthschaftung  des  Gutes  und  durch  den
Betrieb  der  Brauerei  gewonnen  oder  durch  Geldmittel
  aus  den  Gutsrevenüen  angeschafft  worden
waren  (Einheimsung  und  Verwendung  der  Feldfrüchte
  nach  Art  und  Quantität,  Ankauf  und  Verwendung
  von  Hopfen,  Gerste,  Holz  u.  dgl.),  so  lag
über  Einnahme  und  Ausgabe  der  Naturalien  und
Materialien  ein  rechnungsförmlicher  Nachweis  nicht
vor,  und  es  beschränkte  sich  deshalb  die  Verurtheilung
  des  Beklagten  darauf,  über  Einnahme  und  Aus-