402  Fingirter  Auftrag.  Entschaͤdigung.  Kompetenz.

sie  auch  dort  wegen  Inkompetenz  des  angerufenen
Gerichtes  abgewiesen.

Bei  Entscheidung  des  hierauf  anger  ten  Kompetenztonsiitte

  st  der  oberste  Gerichkshof  ans,
daß  das  k.  Landgericht  bheiyan  zustäudig
  sei,

und  zwar  aus  folgenden  Eründen:

Michael  L.  von  Gerolzhofen  nimmt  seiner  Klage
zu  Folge  die  Haftung  des  Paul  Sch.  für  das  vorliegende
  Rechtsgeschäft  ausschließend  deshalb  in  Anspruch,
  weil  letzterer  als  Bevollmächtigter  des  Fabrikbesitzers
  S.  mit  ihm,  Kläger,  ein  Essiglieferungsgeschäft
  abgeschlossen  und  dieser  auch  das  zur  Er
füllung  des  Vertrages  Erforderliche  geleistet,  sich
aber  dann  herausgestellt  hat,  daß  Sch.  von  S.  hilezu
  gur  nicht  ermächtigt  worden.

Dieser  Behauptung  gemäß  ist  es  zwischen
L.  und  S.  zu  irgend  einem  Vertragsverhältnisse
gar  nicht  gekommen,  daher,  weil  nach  dem  Klagvortrage
  Sch.  einen  Auftrag  von  S.  bloß  vorgegeben
  und  hiedurch  den  L.  seinerseits  gleichwohl  zur
Kontrakterfüllung  veranlaßt  hat,  auch  Sch.  selbst  zur
Gegenleistung  dessen,  was  bei  einem  existenten  Mandate
  dem  S.  obgelegen  wäre,  verhalten  d.  i.  aus
dem  vorliegenden  Geschäfte  ein  Rückanspruch  wider
Sch.  unmittelbar  geltend  gemacht  werden  will.

Die  Natur  dieses  Rechtsverhältnisses  zeigt
aber  klar,  daß  hier  überhaupt  keine  Anschaffung
von  Waaren  durch  den  Beklagten  für  seine  Person
in  Berücksichtigung  zu  ziehen  kömmt,  um  so  minder
ein  bestimmter  Zweck  auf  seiner  Seite  in  Bezug  auf
die  Frage,  ob  er  sie  für  sich  selbst  verwenden  wollte,
oder  ob  er  dieselben,  um  sie  weiter  zu  veräußern,  bestellte;
es  kann  daher  schon  im  allgemeinen  in  Ansehung  des
Beklagten  von  einem  Handelsgeschäfte  im  Sinne
des  Art.  271  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuches
  nicht  die  Rede  sein.