Eine  Forderung  Exekutlonsgegenstand.  Kompetenz.  403

Ueberdieß  läßt  das  Erkenntniß  des  k.  Handelsgerichtes
  Schweinfurt  entnehuen,  daß  der  Beklagte
ein  Müller,  also  nicht  ein  Kaufmann  ist,  und  erscheint
  demuach  im  Hinblicke  auf  Art.  64  Abs.  1
des  Einführungsgesetzes  zum  allgemeinen  deutschen
Handelsgesetzbuche  die  Zuständigkeit  des  Handelsgerichtes
  hier  nicht  gegeben.

Insbesondere  kann  aber  Art.  272  Ziff.  4  dieses
  Handelsgesetzbuches  vorliegenden  Falles  schon
deshalb  keine  Anwendung  finden,  weil  nach  der  Klagebehauptung
  in  der  That  keinerlel  Vermittlung  oder
Abschließung  eines  Rechtsgeschäftes  für  eine  andere
Person  eingetreten  ist.

Die  Behauptung  des  Beklagten,  daß  ein  Handelsgeschäft
  deshalb  gegeben  sei,  weil  der  fragliche
Essig  im  Auftkage  des  Fabrikbesitzers  S.  bestellt
worden  und  dieser  vorhabliche  Ankauf  zur  fabrikalen
  Verwendung  des  Essigs  erfolgen  sollte,  hat  gar
keine  Berechtigung  für  sich,  da  nicht  auf  den  Umstand
  ein  rechtswirksames  Gewicht  gelegt  werden
kann,  wie  sich  ein  vorhabliches  Rechtögeschäft
im  Falle  seines  Zustandekommens  gebildet  hätte,
sondern  lediglich  der  thatsächliche  Inhalt  der  Klage
für  die  Frage  der  gerichtlichen  Kompetenz  maßgebend

erscheint.
Erk.  d.  OGG.  v.  22.  Okt.  1864.  UB.  Nr.  23.
CLXI.

Die  Klage  auf  Beitreibung  einer  in  einem  Civilprozesse  dem
Kläger  im  Exekutionswege  überwiesenen  Aktivforderung  des
Beklagten  ist  bei  dem  persönlichen  Gerichtsstande
des  Schuldners  des  Beklagten  anzubringen.

In  dem  bei  dem  k.  Bezirksgerichte  Bamberg
als  Einzelurichteramt  verhandelten  und  nachmals
an  das  k.  Stadtgericht  Bamberg  übergegangenen
Nechtsstreite  der  Anna  H.  ..  und  der  Kuratel  ihres

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