404  Gine  Forderung  Exekutionsgegenstand.  Kompetenz.

Kindes  gegen  Joseph  O.  wegen  Vaterschaft  und
Kindesalimentation  war  Beklagter  rechtskräftig  verurtheilt,
  und  im  Wege  der  Hilfsvollstreckung  der  klagenden
  Partei  das  dem  Beklagten  noch  zustehende
und  auf  dem  Anwesen  seines  Bruders  Nikolaus
O.  von  Neuschleichach,  k.  Landgerichts  Eltmann,
ausstehende  Elterngut  von  100  fl.  überwiesen  worden.

Anna  H.  und  die  Kuratel  ihres  Kindes  haben
nun  zur  Beitreibung  eines  Restes  dieses  Elterngutes
gegen  Nikolaus  O.  zuerst  beim  k.  Landgerichte  Eltmann,
  dann  auf  dort  erfolgte  Abweisung  beim  k.
Stadtgerichte  Bamberg  Klage  gestellt,  welche  aber
hier  gleichfalls  zurückgewiesen  wurde.

Den  hienach  angeregten  Kompetenzkonflikt  hat
der  oberste  Gerichtshof  dahin  entschieden,  daß  in
der  Sache  das  k.  Landgericht  Eltmann  zuständig  sei.

Gründe:

Die  Klägerin  H.  hat,  nachdem  sie  in  ihrer
rechtskräftig  entschiedenen  Streitsache  gegen  Joseph
O.  aus  einem  beweglichen  Vermögen  dezeien  wegen
Mangels  pfändbarer  Objekte  eine  Befriedigung  nicht
erlangen  konnte,  eine  gerichtliche  Einweisung  auf  eine
Aktivforderung  desselben  au  seinen  Bruder  Nikolaus
O.,  im  Betrage  zu  100  fl.,  in  der  Art  erwirkt,
daß  diesem  von  dem  in  ihrem  bisherigen  Prozesse
zuständigen  Gerichte  —  dem  k.  Bezirksgerichte  Bamberg
  als  Einzelnrichteramt  —  schon  am  27.  April
1861  im  Hinblicke  auf  die  Gerichtsordnung  Kap.
XVIII  §.  3  Nr.  5  der  Auftrag  ertheilt  wurde,
dem  Beklagten  bei  Vermeidung  doppelter  Zahlung
hievon  nichts  auszuhändigen,  sondern  das  Geld  entweder
  dem  bevollmächtigten  Anwalte  der  Klägerin
oder  dem  Gerichte  aus  zuliefern.

Hierin  liegt  für  den  Beklagten  Joseph  O.  eine
zwar  nicht  freiwillige,  jedoch  in  Kraft  richterlicher
  Exekution  eine  dieser  gleich  wirkende  nothwendige
  Anweisung  der  Klägerin  auf  die  Forderung