Eine  Forderung  Exekutionsgegenstand.  Kompetenz.  405

des  ersteren  an  Nikolaus  O.,  so  daß  die  Klägerin
diesem  letzteren  gegenüber  ganz  an  die  Stelle  des
Joseph  O.  getreten  ist

Hiebei  erscheint  es  für  Nikolaus  O.  selbst
gleichgiltig,  aus  welchem  Grunde  die  Ueberweisung
der  Forderung  des  Joseph  O.  an  die  Klägerin  erfolgt
  ist,  daher  auch  der  Prozeß  zwischen  Joseph  O.
und  der  Klägerin  H.  den  Nikolaus  O.  nicht  im
Geringsten  berührt.  Daraus  folgt  aber  auch,  daß
gesetzlich  der  Klägerin  gegen  diesen  neuen  Schuldner
keine  andere  Berechtigung  als  jene,  welche  dem  bisberigen
  Gläubiger  zugestanden  war,  zukömmt,  da
selbstverständlich  der  Schuldner  Nikolaus  O.  gegenüber
der  ohne  sein  Zuthun  angewiesenen  Gläubigerin  rechtlich
in  keine  schlimmere  Lage  versetzt  werden  kann  und
darf,  als  er  sich  im  Verhältnisse  zu  seinem  bisherigen
  Gläubiger  befunden  hatte.

Wenn  daher  Nikolaus  O.  auf  außergerichtliche
Anforderung  nicht  Zahlung  leistet,  so  erübrigt  der
Klägerin  auch  gegen  diesen  lediglich  derselbe  Prozeßweg
  vor  dem  ordentlichen  Gerichte  des  ersteren,  wie
solcher  dem  Joseph  O.  vorher  zu  Gebote  gestanden
war,  um  zu  diesem  Guthaben  zu  gelangen.

Klägerin  hat  demnach  auch  mit  Recht  am  26.
Februar  1864  gegen  Nikolaus  O.  bei  dem  k.  Landgerichte
  Eltmann  Klage  erhoben.  Dieses  hat  aber
gleichwohl  den  Antrag  derselben  auf  Erlassung  eines
unbedingten  Mandates  wegen  Unzuständigkeit  zurückgewiesen,
  weil  es  hierin  einen  Exekutionsantrag
als  Fortsetzung  des  bisherigen  Prozesses  in  der
Hauptsache  finden  zu  müssen  glaubte,  da  das  Petitum
  auf  sofortige  Exekution  gegen  den  Beklagten
gerichtet  worden  sei.

Allein  ohne  Grund.  Denn  wenn  auch  das  Gericht
die  Sache  zu  einem  unbedingten  Mandate  noch  nicht
für  qualifizirt  erachtete,  so  erschien  doch  damit  nur  die
Abweisung  der  Klage  in  der  angebrachten  Art,