406  Folgen  der  zweiten  Ehe  nach  Ansbacher  R.

keineswegs  aber  sofort  von  der  Gerichtsschwelle  gerechtfertigt.

Erk.  d.  OGH.  v.  29.  Okt  1864.  UB.  Nr.  24.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Vayern
rechts  des  Uheines.
1.

Nach  dem  Ansbacher  Provinzialrechte  ist  der  Ehemann  nicht
befugt,  seiner  zweiten  Ehefrau  mehr  als  einen  Kindestheil
zuzuwenden.

Als  M.  N.  zur  zweiten  Ehe  schritt,  wurde  für
seine  drei  erstehelichen  Kinder  der  Voraus  regulirt,
mit  seiner  zweiten  Ehefrau  aber  kein  Ehevertrag
errichtet;  in  dieser  Ehe  wurden  zwei  Kinder  geboren.
  Am  22.  August  1856  schloß  der  Ehemann
mit  seiner  Ehefrau  vor  Gericht  einen  Vertrag  ab,
vermöge  dessen  er  zwei  Grundstücke  an  seine  Ehefrau
  verkaufte.  In  diesem  Vertrage  wurde  ausdrücklich
  bemerkt,  daß  die  Grundstücke  ohne  Anschlag
(ohne  Kaufpreis)  verkauft  würden.  Nach  dem  Tode
des  M.  N.  wurde  dieser  sog.  Kaufvertrag  von  einem
Sohne  erster  Ehe  in  einer  gegen  die  Wittwe  erhos
benen  Klage  als  nichtig  angefochten,  weil  nach  dem
Ansbacher  Rechte  der  zweiten  Ehefrau  mehr  nicht
als  ein  Kindestheil  angeheirathet  oder  zugewendet
werden  könne.  Die  Streitstheile  waren  darüber
einig,  daß  der  besagte  Vertrag  nichts  Anderes  als
ein  Schenkungsvertrag  sei.  Der  Werth  der  beiden
Grundstücke  wurde  vom  Kläger  auf  1000  fl.,  von
der  Beklagten  auf  600  fl.  angegeben.  Das  von
der  Wittwe  vorgelegte  Inventar  über  den  Nachlaß
ihres  Mannes,  in  welches  die  beiden  Grundstücke
nicht  aufgenommen  waren,  wies  nicht  mehr  als
40  fl.  Aktivvermögen  aus.