Folgen  der  zweiten.  Ehe  nach  Ansbacher  R.  407

Nach  den  gepflogenen  Verhandlungen  bestand
die  zu  entscheidende  Streitfrage  darin:  ob  dem  Ehemanne,
  welcher  zur  zweiten  Ehe  übergetreten  ist
und  Kinder  in  erster  Ehe  gezeugt  hat,  das  Recht
zustehe,  seiner  zweiten  Chefeh  von  seinem  in  die
zweite  Ehe  eingebrachten  Vermögen  durch  Schenkung
eine  besondere  Zuwendung  zu  machen.  In  erster
Instanz  wurde  die  Klage  in  der  angebrachten  Art
aus  dem  Grunde  abgewiesen,  weil  Schenkungen  unter
  Eheleuten  nach  dem  Ausbacher  Rechte  nicht  verboten,
  nach  dem  subsidiär  zur  Anwendung  kommenden
  preußischen  Landrechte  aber  erlaubt  seien.  Vom
Gerichte  II.  Instanz  wurde  dagegen  erkannt,  daß
der  Vertrag  v.  22.  August  1856  als  rechtsungiltig
aufzuheben  sei.  Nicht  bestritten  war,  daß  die  Wittwe
aus  dem  Nachlasse  des  Ehemannes  einen  Kindestheil
  als  Intestaterbportion  erhalten  solle.

Oberstrichterlich  wurde  das  Erkenntniß  II.  Instanz
  aus  folgenden  Gründen  bestätigt:

1)  Das  Ansbacher  Recht  macht  einen  Unterschied,
  ob  Ehegatten  in  erster  oder  zweiter  Ehe
leben.  Wenn  beide  Eheleute  in  erster  Ehe  standen
und  ein  Ehegatte  mit  Hinterlassung  von  Kindern  in
dieser  Ehe  stirbt,  so  erben  die  Kinder  den  reinen
Nachlaß  des  Verstorbenen  mit  dem  hinterlassenen
Ehegatten  zu  ganz  gleichen  Theilen  nach  der  Zahl
der  Personen.  Der  überlebende  Ehegatte  erhält

a)  sein  Heirathsgut  und  sein  sonstiges  eingebrachtes
  Vermögen  gemäß  Eigenthumeêrechtes,

b)  die  Hälfte  der  Errungenschaft  in  Folge  der
Gemeinschaft  des  Errungenschaftsvermögens,  und

c)  einen  gleichen  Kindestheil  als  gesetzliche  Erbportion.


Stand  aber  ein  Ehegatte  schon  in  einer  Ehe,
aus  welcher  Kinder  vorhanden  sind,  so  ist  das  Erbrechtsverhältniß
  des  überlebenden  Ehegatten  und  der
Kinder  ein  anderes.  Der  überlebende  Ehegenosse  erhält: