408  Folgen  der  zweiten  Ehe  nach  Ansbacher  R.

a)  sein  eingebrachtes  Vermögen,  und

b)  einen  Kindestheil.

Er  hat  aber  keinen  Anspruch  darauf,  daß  ihm,
wie  im  vorhergehenden  Falle  bemerkt  ist,  die  Hälfte
des  errungenschaftlichen  Vermögens  im  Voraus  zugetheilt
  werde.  Denn  bei  Kindern  verschiedener
Ehen  hat  keine  Theilung  der  Errungenschaft  Statt;
es  gehört  die  ganze  Errungenschaft  nebst  dem
vom  Erblasser  eingebrachten  eigenthümlichen  Vermögen
  zum  wirklichen  Erbnachlasse  und  von  dem,
was  hievon  nach  Abzug  des  vom  verlebten  Ehegatten
  eingebrachten  Vermögens  und  der  etwa  vorhandenen
  Schulden  noch  übrig  bleibt,  erhält  der
überlebende  Ebegenosse  erst  einen  gleichen  Kindestheil.

In  dem  Ausbacher  Provinzialrechte  ist  allgemein
  der  Grundsatz  anerkannt,  daß,  wenn  bei  einer
weiteren  Verehelichung  Kinder  aus  voriger  Ehe  vorhanden
  sind,  dem  neuen  Ehegatten  mehr  nicht  als
ein  gleicher  Kindestheil,  d.  h.  nicht  mehr  stipulirt
werden  dürfe,  als  eines  der  Kinder  der  vorhergehenden
  Ehen  aus  dem  künftigen  Nachlasse  ihres  sich
wieder  verheirathenden  Vaters  oder  ihrer  sich  wieder
verehelichenden  Mutter  als  Intestaterbtheil  erhalten
wird  (Lutz,  Intestaterbfolge  §.  36;  Weber,  Sammlung
  2c.  Bd.  II  S.  75).

Dieser  Kindestheil  macht  den  dem  überlebenden
Chegatten  kraft  gesetzlicher  Vorschrift  gebührenden
Erbtheil  aus.  Mehr  als  diesen  vom  Gesetze  statuirten
  Kindestheil  ist  ein  Ehegatte  dem  anderen  durch
irgend  ein  auf  bloser  Freigebigkeit  beruhendes  Rechtsgeschäft
  zuzuwenden  nicht  befugt,  weil  durch  jede
Mehrzuwendung  das  gesetzliche  Recht  der  Gleichheit
der  Erbberechtigung  zwischen  den  Kindern  erster  Ehe
und  dem  zweiten  Ehegatten  verletzt  werden  würde.
Wenn  der  Ehemann,  wie  es  im  vorliegenden  Falle
geschehen  ist,  seiner  zweiten  Ehefrau  schenkungsweise
Grundstücke  überlassen  hat,  welche  einen  Werth  von