Folgen  der  zweiten  Ehe  nach  Ansbacher  R.  409

1000  fl.,  wie  der  Kläger  vorgibt,  oder  auch  nur
von  600  fl.  haben,  wie  die  Beklagte  behauptet,  so
ist  dieser  Vermögenstheil  in  dem  angegebenen  Werthsbetrage
  der  Theilungsmasse,  welche  nach  dem  Ableben
  des  M.  N.  herzustellen  ist,  gänzlich  entzogen;
die  3  Kinder  erster  Ehe  erhalten  hievon  keinen  Antheil,
  während  jedem  derselben  1½6  hievon  zufallen
würde,  wenn  die  Thellung  unter  den  drei  Kindern
erster  Ehe,  den  zwei  Kindern  zweiter  Ehe  und  der
Wittwe  des  Erblassers  vorgenommen  werden  würde.
Durch  die  Schenkung  v.  22.  August  1856  sind  also
die  Kinder  erster  Ehe  benachtheiligt,  die  Kinder  zweiter
  Ehe  und  ihre  Mutter  dagegen  begünstigt  worden.

Nach  der  Amtsordnung  von  1608  ist  in  drei
besonders  benannten  Fällen  gestattet,  dem  neuen
Ehegatten  über  einen  Kindestheil  noch  etwas  Ferneres
  hinzuzuschießen  und  anzuheirathen;  allein  auf
diese  Ausnahmen  hat  sich  die  Beklagte  nicht  berufen
und  nicht  einmal  darzulegen  versucht,  daß  die  thatsächlichen
  Voraussetzungen  eines  jener  Ausnahmsfälle
vorhanden  seien;  vergl.  Lutz  a.  a.  O.  S.  78;  Weber
  a.  a.  O.  S.  76.

2)  Die  Beklagte  und  Revidentin  glaubt,  daß
in  Absicht  auf  die  Rechtsgeschäfte,  durch  welche  der
zweiten  Ehefrau  ein  besonderer  Vermögenstheil  von
ihrem  Ehemanne  zugesichert  werde,  ein  Unterschied
zu  machen  seiz  sie  ist  der  Meinung,  daß  dem  Eheweibe
  zwar  nicht  in  dem  bei  Eingehung  der  Ehe
geschlossenen  Ehevertrage,  wohl  aber  in  einem
späteren  Schenkungsvertrage  mehr  als  ein  Kindestheil
  vom  Vermögen  festgesetzt  werden  könne.  Dem
in  den  Ankbacher  Verordnungen  sei  nur  von  Heirathsbedingungen,
  heirathlichen  Abreden  und  Heirathübriefen
  die  Rede,  nur  hierin  solle  alle  Gefahr
und  Verletzung  der  Kinder  verhütet  und  dem  neuen
Ehegenossen  mehr  nicht  als  ein  gleicher  Kindestheil
verschrieben  und  zugewendet  werden;  in  jenen  Ver-