410  Folgen  der  zweiten  Ehe  nach  Ansbacher  K.

ordnungen  sei  aber  eine  die  Schenkung  verbietende
Vorschrift  nicht  zu  finden,  und  deshalb  habe  beim
Mangel  einer  solchen  ausdrücklichen  gesetzlichen  Bestimmung
  das  preußische  Landrecht  aushilfsweise  in
Anwendung  zu  kommen,  welches  im  Th.  II  Tit.  1
§.  310  verordne:  Geschenke  unter  Eheleuten  seien
wie  unter  Fremden  giltig.

Würde  dieser  Meinung  Geltung  gegeben  werden
  können,  so  würde  der  im  Ansbacher  Rechte
durchgängig  anerkannte  Grundsatz,  nach  welchem  jede
vermögensrechtliche  Begünstigung  der  zweiten  Ehefrau
  vor  den  erstehelichen  Kindern  des  Ehemannes
untersagt  ist,  einen  gänzlichen  Umstoß  erleiden;  es
würde  der  Ehemann  zwar  nicht  in  einem  vor
Schließung  der  Ehe  eingegangenen  Ehevertrage,
wohl  aber  nach  schon  längst  vollzogener  Ehe  sowohl
in  einer  Disposition  unter  Lebenden  als  auch  von
Todeswegen  seinem  zweiten  Eheweibe  mehr  als  den
gesetzlichen  Kindestheil  verschaffen  können.  Alsdann
würde  es  sich  nicht  mehr  um  die  Frage  handeln,
ob  den  Kindern  erster  Ehe  überhaupt  durch  eine
solche  Disposition  eine  Benachtheiligung  an
ihren  Rechten  zugefügt  werde,  sondern  es  würde  sich
nur  fragen,  ob  dem  zweiten  Eheweibe  in  dem  Ehevertrage
  oder  in  Folge  eines  anderen  Rechtsgeschäftes
  mehr  als  ein  Kindestheil  zugedacht  worden  sei;
jenes  würde  vom  Gesetze  versagt,  dieses  aber  gestattet
  sein.  Nicht  die  Art  des  Rechtsgeschäftes
ist  es,  welche  vom  Gesetze  verpönt  ist,  sondern  die
Rechtsverletzung,  —  die  Verkürzung  der  Kinder  erster
  Ehe  an  demjenigen  Vermögen,  welches  den  Kindern
  überlassen  werden  muß,  ist  es,  welche  verhütet
werden  soll,  mag  auch  jene  Benachtheiligung  unter
welcher  Form  eines  Rechtsaktes  immer  zugefügt
worden  sein.

Wenn  das  Verbot  dieser  Benachtheiligung  in
dem  Titel  XIII  der  Ansbacher  Amtsordnung  vom