Folgen  der  zweiten  Ehe  nach  Ansbacher  R.  411

4.  April  1608  seinen  Platz  gefunden  hat,  wo  von
Heirathsbedingungen  gehandelt  wird,  so  war  dieser
Ort  der  Sache  ganz  angemessen  und  entsprechend.
Denn  diese  Bestimmungen  betreffen  die  Rechte  der
Eheleute  und  die  vermögensrechtlichen  Verhältnisse
der  Eheleute  unter  sich  und  werden  gewöhnlich  bei
Eingehung  des  Ehevertrages  zugleich  verabredet  und
festgesetzt.  (Lutz  a.  a.  O.  §.  36.)  Daraus  kann
aber  die  Folgerung  nicht  gezogen  werden,  daß  in
einem  Rechtsgeschäfte  anderer  Art,  als  der  Ehevertrag
  ist,  eine  Bestimmung  über  das  Vermögen  eines
Ehetheiles  auf  eine  rechtsgiltige  Weise  getroffen  werden
  könne,  welche,  wenn  sie  in  einem  Ehevertrage
vorkommen  würde,  ungiltig  und  rechtsunwieksom
wäre.  Wenn  es  die  in  Tit.  XIII  der  Amtsordnung
deutlich  ausgesprochene  Absicht  des  Gesetzgebers  war,
daß  bei  jeder  Wiederverehelichung  eines  Ehegatten
jede  Gefahr  und  Verletzung  seiner  Kinder  voriger
  Ehe  mit  Fleiß  verhütet  werden  soll,  so  erscheint
es  als  ein  völlig,  unerheblicher  Umstand,  ob  der
Ehemann  sogleich  beim  Uebertritte  zur  zweiten  Ehe
in  einer  Urkunde  stipulirte:  es  solle  seine  zweite
Ehefrau  mehr  als  einen  Kindestheil  erhalten,  oder
ob  er  dieselbe  Erklärung  zu  einer  anderen  späteren
Zeit  in  einer  anderen  Urkunde  —  unter  welcher
Form  eines  Rechtsgeschäftes  immer  —  abgab.
Nach  dem  Ansbacher  Rechte  ist  die  zweite  Ehefrau
  vom  Gesetze  überhaupt  weniger  begünstigt  als
die  erste  Ehefrau.  Denn  während  der  ersten  Ehefrau
  nach  dem  Ableben  ihres  Ehemannes  außer
ihrem  in  die  Ehe  gebrachten  Vermögen  auch  noch
die  Hälfte  der  Errungenschaft  im  Voraus  zufällt,
und  ihr  von  dem  Vermögen  des  Ehemannes  mit
Inbegriff  seines  Errungenschaftsantheiles  ein  Kindestheil
  gebührt,  hat  die  zweite  Ehefrau  neben  ihrem
zugebrachten  Vermögen  auf  die  Hälfte  des  während
der  Ehe  errungenen  Vermögens  keinen  Anspruch,