412  Folgen  der  zweiten  Ehe  nach  Ansbacher  R.

sondern  die  ganze  Errungenschaft  gehört  zu  dem  zu
vertheilenden  Vermögen,  an  welchem  die  zweite  Ehefrau
  einen  Kindestheil  erhält.  Der  Grund  für  die
Verschiedenheit  der  vermögensrechtlichen  Ansprüche
der  ersten  und  zweiten  Ehefrau  liegt  in  der  Ungunst,
von  welcher  die  zweite  Ehe  nach  dem  Ansbacher  Provinzialrechte,
  wie  auch  nach  anderen  Gesetzgebungen,
betroffen  wird.

3)  Diese  landesherrlichen  Bestimmungen  sind
für  die  Entscheidung  der  vorliegenden  Streitsache  so
vollständig  und  klar,  daß  zu  einer  Ergänzung  oder
Erläuterung  weder  auf  das  gemeine  Recht  noch  auf
das  preußische  Landrecht  ausbilfsweise  einzugehen
eine  Veranlassung  gegeben  ist.  Die  Revidentin  hat
auf  die  Bestimmung  des  Absatzes  IV  des  Promul-=gationspatentes
  v.  29.  Nov.  1795  Bezug  genommen,
  um  die  Anwendbarkeit  des  preußischen  Landrechtes
  zu  rechtfertigen.  Dort  ist  nämlich  vorgeschrieben:
  wenn  die  älteren  auf  den  zur  Entscheidung
vorliegenden  Fall  anzuwendenden  Gesetze  dunkel  oder
zweifelhaft  sind,  so  daß  bisher  über  deren  Sinn  und
die  Anwendbarkeit  derselben  verschiedene  Meinungen
in  den  Gerichtshöfen  stattgefunden  haben,  so  son
derjenigen  Meinung,  welche  mit  den  Vorschriften  des
preußischen  Landrechtes  übereinstimmt  oder  denselben
am  nächsten  kommt,  der  Vorzug  gegeben  werden.
Diese  Voraussetzung  ist  aber  hier  nicht  vorhanden.
Denn  in  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  das
Ansbacher  Provinzialrecht  Geltung  hat,  hat  der
Grundsatz  volle  und  konsequente  Anerkennung  gefunden,
  daß  dem  zweiten  Ehegatten,  wenn  Kinder  aus
voriger  Ehe  vorhanden  sind,  mehr  als  ein  Kindestheil
  nicht  angeheirathet  und  nicht  vermacht  werden
könne.  Durch  die  von  einem  einzelnen  Untergerichte
erfolgte  unrichtige  Anwendung  des  Ansbacher  Rechtes,
  veranlaßt  durch  eine  unrichtige  thatsächliche  Auffassung
  des  Rechtsgeschäftes,  welches  als  Mittel