Folgen  der  zwelten  Ehe  nach  Ansbacher  R.  413

gebraucht  wurde,  dem  zweiten  Ehegatten  größere
Vermögensvortheile  als  ihm  nach  dem  Gesetze  gebühren,
  zuzuwenden,  kann  der  Beweis  nicht  geliefert
  werden,  daß  das  Gesetz  selbst  dunkel  und  zweifelhaft
  sei.

4)  Wenn  auch  der  Vertrag  v.  22.  Aug.  1856,
welcher  der  Form  nach  ein  Kaufvertrag  sein  soll,
der  Wesenheit  nach  aber  eine  Schenkung  ist,  gerichtlich
  beurkundet  ist,  so  kann  demselben  doch  nicht
die  Rechtsgiltigkeit  einer  Schenkung  beigemessen  werden.
  Die  Beklagte  suchte  dem  Vertrage  die  Eigenschaft
  einer  remuneratorischen  Schenkung  zu
geben,  indem  angeführt  wurde,  es  sei  durch  die
Uebergabe  zweier  Grundstücke  die  ihrem  Ehemannwährend
  einer  langjährigen  Krankheit  gewidmete
Pflege,  ihre  Thätigkeit  und  Aufopferung  in  der  Hause
haltung  belohnt  worden.  Allein  abgesehen  davon,
daß  in  dem  gerichtlichen  Protokolle  v.  22.  August
1856  gar  kein  Grund  zu  der  Ueberlassung  dieser
Grundstücke  angegeben  wurde,  so  sind  auch  nach  dem
preußischen  Landrechte  Th.  II  Tit.  1  §.  174  und
176  die  Eheleute  verpflichtet,  sich  in  allen  Vorfallenheiten
  nach  ihren  Kräften  wechselseitigen  Beistand  zu
leisten  und  die  im  Ehestande  vorkommenden  Widerwärtigkeiten
  gegenseitig  zu  ertragen.

Da  der  besagte  Vertrag  nicht  nach  den  Grundsätzen
  des  preußischen  Rechtes  beurtheilt  werden  kann,
so  kann  auch  die  Einrede  der  Verjährung,  von  welcher
  in  Th.  I  Tit.  XI  §.  1113  die  Rede  ist,  nicht
Platz  greifen.  Das  appellationsgerichtliche  Erkenntniß,
  durch  welches  der  Vertrag  v.  22.  Aug.  1856
als  rechtsungiltig  aufgehoben  wurde,  ist  daher  vollkommen
  gerechtfertigt.

OAGE.  vom  27.  Mai  1865  Reg.-N.  678  5⅛68.
g.  *