414  Domizil  des  Pächters.

2.
Domicil  des  Pächters.

Vgl.  Bd.  XXII  S.  105  Bd.  XIX  S.  100;  Seuffert's  Archiv
.  XI  Nr.  108  S.  109.

Der  Gutöpächter  P.  E.,  ein  Ausländer,  befand
sich  auf  dem  Pachtgute  zu  O.,  Bezirksgerichts  Sch.,
und  nahm  gleichzeitig  ein  zu  W.,  Bezirksgerichts
X.,  liegendes  Gut  in  Pacht.  Der  Verpächter  I.
F.  des  letztgenannten  Gutes  erhob  gegen  den  Pächter
  P.  E.  bei  dem  Bezirksgerichte  k.  Klage,  durch
welche  nach  erfolgter  Einweisung  in  das  umffangreiche
Pachtgut  die  von  dem  Beklagten  vor  einem  Notar
zu  erklärende  Anerkennung  der  vollzegenen  Einweisung
  in  alle  Bestandtheile  des  Pachtgutes  bezweckt
wurde.

Dieser  Klage  setzte  der  Beklagte  die  Einrebe
des  unzuständigen  Gerichtes  entgegen,  well  er  sich
mit  Weib  und  Kind,  überhaupt  mit  seinem  ganzen
Hauswesen  zu  O.,  Bezirksgerichts  Sch.,  festgesetzt
habe  und,  wie  früher,  so  auch  jetzt,  zur  Zeit  der  Klagstellung
  daselbst  wohne.  Der  Kläger  stellte  des
thätsächliche  Behauptung  in  Abrede  und  suchte  darzuthun,
  daß  der  Wohnsitz  des  Beklagten  zu  W.
durch  das  mit  dem  Kläger  bezüglich  dessen  daselbst  gelegenen
  Oekonomiegutes  eingegangene  Pachtverhältniß
begründet  werde,  ohne  daß  es  noch  eines  Beweises
darüber  bedürfe,  daß  der  Pächter  auch  thatsächlich
seinen  Wohnsitz  auf  dem  Pachtgute  aufgeschlagen
habe.

Zur  Widerlegung  dieser  Aufstellung  sagen  die
oberstrichterlichen  Entscheidungsgründe:

Für  die  Beurtheilung  des  Domicils  des  ausländischen
  beklagten  Pächters  soll  nach  der  Behauptung
  des  Revidenten  das  zwischen  dem  Kläger  und
dem  Beklagten  eingegangene  Pachtverhältniß  maß-