Demizil  des  Paͤchters.  415

gebend  sein,  indem  der  Beklagte  unbestritten  ein  dem
Kläger  gehöriges  Oekonomiegut  zu  W.  auf  12  Jahre
gepachtet  hat  und  schon  am  1.  Juni  1863  persönlich
  in  die  Pachtobjekte  eingewiesen  wurde.  Allein

1)  der  Abschluß  eines  Pachtvertrages  über
ein  Oekonomiegut  ist  für  die  Annahme,  daß  der
Pächter  auch  auf  dem  Pachtgute  seinen  Wohrsitz
habe,  nicht  zureichend.  Der  Pächter  kann  das  Pachtgut
  von  dem  Orte  aus,  an  welchem  er  vielleicht
auf  einem  ihm  eigenthümlichen  Anwesen  bereits  seinen
  ständigen  Wohnsitz  hat,  den  er  nicht  aufzugeben
Willens  ist,  durch  die  in  seinem  Dienste  stehenden
Leute  unter  seiner  Aufsicht  und  Leitung  in  der  Art
bewirthschaften,  daß  er  nur  veranlaßt  ist,  zeitweise
auf  dem  Pachtgute  Umschau  zu  halten  und  Anordnungen
  zu  treffen.

Dieselbe  Befugniß,  sich  den  Wohnort  zu  wählen,
  muß  auch  dem  Pächter  zukommen,  welcher  gleichzeitig
  mehrere  Güter  in  Pacht  genommen,  aber
nur  auf  einem  derselben  seinen  Wohnsitz  aufgeschlagen
  hat,  von  welchem  aus  er  die  Bewirthschaftung
der  übrigen  Pachtgüter  leitet.

2)  Die  Eiuweisung  in  das  Pachtgut  ist
nur  ein  Akt  der  Tradition;  sie  macht  einen  Theil
der  Erfüllung  des  Pachtvertrages  aus,  zu  welcher
der  Verpächter  verbunden  ist;  die  blose  Besitzergreifung
  ist  für  sich  allein  noch  keine  Handlung,  aus
welcher  sich  die  Absicht  kund  gibt,  daß  der  Pächter,
welcher  bereits  an  einem  anderen  Orte  seinen  Wohnsitzgenommen
  hat,  diesen  gänzlich  aufzugeben  und  zu
verlassen  entschlossen  sei;  der  einmal  begründete
Wohnsitz  wird  nicht  durch  eine  vorübergehende  Entfernung,
  sondern  nur  durch  eine  gänzliche  Verlassung
des  bisherigen  Aufenthaltsortes  aufgehoben  (Seuffert,
  Kommentar  ü.  d.  GO.  Bd.  I  S.  41  lit.  d
der  L.,  S.  57  lit.  b  der  II.  Ausg.).  Der  Kläger
hat  nirgends  behauptet,  daß  der  Beklagte  das  Pacht-