416  Domizil  des  Pächters.

gut  zu  O.  verlassen  habe  und  auf  das  Pachtgut  zu
W.  übergezogen  sei,  um  daselbst  zu  wohnen.  Besitzergreifung
  und  Bewohnung  eines  Pachtgutes  sind
sonach  keine  gleichbedeutenden  Begriffe.

3)  Auch  der  Umstand,  daß  aus  einem  Pachtvertrage
  nicht  nur  persönliche,  sondern  auch  dingliche
Ansprüche  des  Verpächters  gegen  den  Pächter  entspringen,
  ist  für  die  Entscheidung  der  Streitfrage
über  die  Zuständigkeit  des  Gerichtes  ohne  Erheblichkeit,
  weil  der  Kläger  keine  dingliche  Klage  angestellt
hat,  sondern  nur  ein  persönliches  Recht  verfolgt.

4)  Das  Bedenken  des  Revidenten,  daß  der
inländische  Gläubiger  den  Chikanen  seines  ausländischen
  Schuldners  Preis  gegeben  sei,  wenn  es  nicht
angehen  sollte,  bei  mehreren  Pachtverhältnissen  jeden
der  mehreren  Pachtorte  als  Domicil  des  Pächters
anzusehen,  ist  ohne  allen  rechtlichen  Grund.  Denn  in
Absicht  auf  den  Gerichtsstand  des  Wohnortes  macht
die  GO.  Kap.  1  8.  3  zwischen  Inländern  und  Ausländern
  keinen  Unterschied;  es  kann  also  auch  der
Inländer,  welcher  gleichzeitig  mehrere  Pachtgüter
bewirthschaftet,  gleich  dem  Ausländer  unter  Mitwirkung
  seines  Anwaltes  dieselben  Chikanen  gegen  den
klagenden  Verpächter  üben;  das  Prozeßgesetz  hat
den  persönlichen  Gerichtsstand  nicht  nach  dem  Orte,
an  welchem  das  Pachtgut  liegt,  sondern  nach  dem  Orte,
an  welchem  der  Pächter  seinen  bleibenden  Wohnsitz
genommen  hat,  bestimmt.  Persönliche  Klagen,  welche
gegen  den  Pächter  gerichtet  sind,  sind  also  nicht  in
koro  rei  sita,  sondern  in  foro  domicilü  anzustellen.


§.-"
Berichtigungen.
S.  Z8#1  Z.6  v.  unten  statt:  „von“  lies:  „vor“.  Ebenda
  Z.  5  v.  u.  statt:  vor  lies:  „von“

Veaft.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  i#lte  Ente)
in  Grlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Soh