selbeziehungen  der  einzelnen  gesetzlichen  Bestimmungen
  zusammengestellt  ist.  „Diese  Sammlung“  —  urtheilt  einer
unserer  gediegensten  vaterländischen  Praktiker  in  Nr.  70  des  vorigen
  Jahrgangs  der  Bamberger  Zeitung  —  „ist  so  zu  sagen
  der  Schlußstein  der  mannichfachen  Ausgaben  des  Tertes  des
Strafgesetzbuches,  des  Polizeistrafgesetzbuches,  der  sog.  Spezial
gesetze  und  der  Prozeßvorschriften.  In  einem  handsamen  Bande
findet  der  Jurist  alles  Material,  dessen  er  in  den  öffentlichen
Sitzungen  eder  auf  Kommissionen  bedarf;  dem  Administrativbeamten,
  dem  Arzte,  dem  Gelehrten,  dem  Bürger  und
dem  Geschäftsmanne  jeder  Kategorie  kommen  in  den  Noten,
namentlich  zum  Terte  des  Polizeistrafgesetzbuches,  alle  die  Gesetze
ergänzenden,  seit  dessen  Verkündung  erschienenen  und  früheren
Verordnungen  entgegen.  Ein  Ubersichtliches  Register  gewährt
einen  leichten  Ueberblick  über  die  polizeilichen  und  anderen  Verhaltungsmaßregeln
  in  Handel  und  Wandel,  in  Lust  und  Leid,  in
Bedrängniß  und  Noth.  Nicht  minder  als  der  Inhalt  empfiehlt
sich  der  äußerst  billig  gehaltene  Preis.“  Die  krit.  Vierteljahrsschrift
  (V.  4  S.  609)  betont,  daß  „die  neueste  und  vollständigste
  Sammlung  dieser  Art“  die  in  Rede  stehende  ist,  und
rühmt  sie  auch  als  die  „genaueste.“  —  Gleich  anerkennende  Zeugnisse
  liegen  in  anderen  inländischen  wie  auswärtigen  Zeitschriften
vor.

Um  die  Anschaffung  dieses  Werkes  zu  erleichtern,
veranstaltet  die  Verlagshandlung  mehrfachen  Aufz
forderungen  zufolge

eine  neuc  Ausgabe  unter  Beigabe  der  seit  dem  Erscheinen
des  Werkes  veröffcntlichten  einschlägigen  Gesetze,  ah.  Veordnungen
  und  Ministerialentschließungen  in  10,  höchstens
E—  monatlich  erscheinenden  beserungen  jede  von  circa
6  Bogen  zu  dem  Preisc  von  36  kr.  rhu.  oder  12  Ngr.,
deren  erste  so  eben  ausgegeben  wurde.  Damit  gefällige
  kufaräge  sofort  Erledigung  finden,  möge  der
ngtsuͤgte  Subskriptionsschein  ausgefüllt  einer  be—
bis  igen  Buchhandlung  übersendet  werden.  Sollt#
übrigens  der  sofortige  Besitz  des  kompleten  Werkes  der  lieferungsweisen
  Anschaffung  vorgezogen  werden,  so  wird  jede  Buchhanklung
  desfallsigen  Wünschen  gerne  entsprechen.
Erlangen  im  August  1865.  Palm  &amp;  Enke.

Inhalts-Uebersicht  der  „Strafgesetzgebung  des  Königreich
Bayern.“

I.  Das  Einfübrungsgerg  zum  Strafgesetzbuch  und  Polizeistraf
gesetzbuch  vom  10.  Nov.  1861;
*i*mie  Strafgesetzbuch  sir  das  Königreich  Bayern  von
10.  Nov.  1861;