Vorrede zur 2. Auflage. Motto: Steis unparieiisch. Vock. D- Literatur auf dem Gebiete des Staatsrechts unseres deutschen Reiches ist seit 1867 zu einem verhältnismäßig starken und frucht- bringenden Zweig der Rechtswissenschaft emporgewachsen. Diejenigen Werke, die dieses Rechtsgebiet in seiner Vollständigkeit behandeln, sind aber meist so groß und hochzelehrt gehalten, auch praktisch Unwichtiges oft zu ausführlich behandelt, daß weiteren Kreisen diese Errungenschaften leider nicht zugänglich waren und so findet man in der Tat, daß das sogenannte öffentliche Recht in weit geringerem Maße als andere Werke, ja fast gar nicht und zwar auch bei solchen Personen nicht angetroffen wird, die sonst sich für Politik interessieren und zur Tätigkeit im öffentlichen Leben sehr gut guali- Fiiert sind. Das deutsche Volk zeigt sich der Rechtskenntnis sehr bedürftig und zugänglich, es hat ein hohes Gefühl für Recht, Wahrheit und Gesittung und darum ist es auch sehr disputierlustig. Während nun aber z. B. in den königlich sächsischen Schulen die Kenntnis der Reichs-Verfassung in den Schulunterricht aufgenommen ist und nach Bismarck dringend zu wünschen wäre, daß dies in anderen Staaten Nachahmung fände, damit es nicht mehr vorkommt, daß unsere verfassungsmäßige Zukunft durch Legenden und Verschiebungen beein- trächtigt wird, ist eben dies im Ubrigen deutschen Reich nicht der Fall und ein das Staatsrecht des deutschen Reichs enthaltendes gutes Haus- buch ist weder in den Lehranstalten noch in den Haushaltungen vor- handen und doch ist dieses Rechtsgebiet die Grundlage der Politik aller Parteien und die Bafis sämtlicher Parteikämpfe.