4 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde. Preußen Oesterreichs Vorschläge nicht acceptierte, legte Oesterreich die Frage am 1. Juni 1866 der Bundesversammlung zur Entscheidung vor und berief gleichzeitig die holsteinschen Stände auf 11. Juni 1866 nach Itzenhoe. Hierin erblickte Preußen einen Bruch der Gasteiner Konvention und ließ in der Folge seine Truppen am 7. Juni 1866 in Holstein einrücken. Oesterreich betrachtete dieses Vorgehen als un- zulässig und beantragte am 11. Juni 1866 beim Bundestage: die Bundesarmee mit Ausnahme der preußischen Kontingente mobil zu machen und die Exekution gegen Preußen zu vollstrecken. Diesem Antrage wurde am 14. Juni 1866 entsprochen. Auf diesen Beschluß erklärte nun am selben Tage der preußische Bundestagsgesandte v. Savigny namens Preußens: „Daß Preußen den bisherigen Bundesvertrag für ge- brochen und deshalb für nicht mehr verbindlich ansehe, denselben vielmehr als erloschen betrachten und behandeln werde. Damit seien jedoch die nationalen Grundlagen, auf denen der Bund beruhe, nicht zugleich zerstört. Preußen halte vielmehr an diesen Grundlagen und an der über die vorübergehenden Formen erhabenen Einheit der deutschen Nation fest und sehe es als eine unabweisbare Pflicht der deutschen Staaten an, für die letzteren den angemessenen Ausdruck zu finden.“ Die Kriegserklärung an Preußen erfolgte am 17. Juni 1866. Preußen siegte in diesem Kriege, und Oesterreich acceptierte in Art. II. des Präliminar-Friedensvertrages von Nikolsburg am 26. Juli 1866 bezw. im endgiltigen Prager Friedensvertrag vom 23. August 1866 folgende Bestimmungen: „Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich erkennt die Auflösung des bisherigen Deutschen Bundes an und giebt Seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Beteiligung des österreichischen Kaiserstaates. Ebenso verspricht Se. Majestät das engere Bundesverhältnis an- zuerkennen, welches Se. Majestät der König von Preußen nördlich von der Linie des Mains begründen wird, und erklärt sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammen- treten, dessen nationale Verbindung mit dem Norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbe- halten bleibt und der eine internationale unabhängige Existenz haben wird.“ (Art. 4.) „Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich verspricht, die von Sr. Majestät dem König von Preußen in Norddeutsch- land herzustellenden neuen Einrichtungen, einschließlich der Territorialveränderungen, anzuerkennen.“ (Art. 6.)