II. Abschnitt: Die Verf.-Urkunde des Deutschen Reiches. 25 Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist. 3. In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasser- straßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Be- nutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und Hewhalicen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen. 4. Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs be- stimmt sind, erhoben werden. Die Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigentum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. 5. Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Ab- aben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu. Artikel 55. Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz-weiß-rot. X. Konusulatwesen. Artikel 56. 1. Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Aus- schusses des Bundesrates für Handel und Verkehr, anstellt. 2. In dem Anmtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landes- konsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. 3. Die sämtlichen bestehenden Landeskonsulate werden ausgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate ge- sichert von dem Bundesrate anerkannt wird. (Dieser Absatz ist erledigt und fällt daher aus). XI. Reichskriegswesen. Artikel 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Artikel 58. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen,