80 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. „Der Bundesrat beschließt über die zur Ausführung der Reichs- gesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Ein- richtungen, soweit nicht durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist, (wie z. B. Reichs-Verfassung Art. 50, Abs. 2) sowie über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.“ Im Zweifel ist also der Bundesrat das Organ, welchem das Verordnungsrecht zusteht, für ihn streitet die Vermutung. Dabei ist aber zu bemerken, daß ihm ein Recht, sogenannte Notverordnungen zu erlassen, nicht eingeräumt ist. Die Reichsgesetzgebung hat sich übrigens auf die Vorschriften in Reichs-Verfassung Art. 7, Ziff. 2 und 3 beschränkt. Sie hat in vielen Reichsgesetzen einmal den Kaiser G. B. Reichs-Verfassung Art. 51, Abs. 2 und Art. 63, Abs. 2), ein andres Mal den Reichskanzler, wieder ein andres Mal die Regierungen der Einzelstaaten (z. B. in dem Einführungsgesetz zu den verschiedenen Justizgesetzen), zur Erlassung von Verordnungen ermächtigt. Solche können dann das Verordnungsrecht in Form von Landesgesetzen oder von Verordnungen ausüben. Eine solche Ermächtigung muß aber, um gültig zu sein, für die betreffenden Faktoren ausdrücklich im betreffenden Gesetz erteilt sein. Die Formel, unter welcher solche Ver- ordnungen erlassen werden, lautet: „Wir Wilhelm.. verordnen auf Grund des §. des Gesetzes, betreffend . im Namen des Reichs, mit Zustimmung des Bundesrats was folgt.“ Zustimmung des Reichstags ist zur Erlassung von Bundesrats- Verordnungen nicht erforderlich, auch bestehen für die Form der Erlassung solcher keine Vorschriften. Für die kaiserlichen Verordnungen gilt die Verordnung vom 26. Juli 1867. Die Verordnungen des Bundesrates, soweit sie nicht der Publikation im „Reichsgesetz-Blatt“ bedürfen, werden meistens in dem seit 1873 durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Dezember 1872 (Reichsanzeiger 1872, No. 304) im Reichskanzler- Amt und nun im Reichsamt des Innern erscheinenden „Zentralblatt für das Deutsche Neich“, zum Teil auch im „Reichsgesetz-Blatt“ publiziert. Im Uebrigen finden die über die Erlassung der Reichsgesetze im 2. Kapitel oben aufgestellten Sätze mit dem Bemerken analoge Anwendung, daß für die von den Einzelstaatsregierungen kraft speziellen reichsgesetzlichen Rechtstitels erlassenen Verordnungen der Reichskanzler nicht verantwortlich ist, sondern eben die Landesregierungen. (Erkenntis des Reichsgerichts v. 13. Juni 1882, S. 3.) 5. Kapitel. Die Erlasse und Verfügungen. Als solche werden diejenigen amtlichen Anordnungen bezeichnet, welche von einzelnen Vollzugsorganen je innerhalb ihrer Zuständigkeit