IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Zundesrat). 1. Kapitel. Einleitung. J. Souveränetät, d. h. der Reichswille, die Reichsgewalt, ist nicht etwa einem der verbündeten Monarchen, etwa dem Kaiser oder einem anderen besonderen Gewalthaber eingeräumt, sondern sie steht der Gesamtheit der verbündeten Regierungen zu (s. auch Bismarck, Steno- graphischer Bericht 1871, S. 95 und 299), welch letztere durch den Bundes- rat vertreten werden (Reichs-Verfassung Art. 6, 7 u. 19). Dem Auslande gegenüber hat dagegen der Kaiser das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären, Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen (Reichs-Verfassung Art. 11, Abs. 1). Diese Befugnis ist aber durch Reichs- Verfassung Art. 11, Abs. 2 u. 3 dahin beschränkt, daß zur Kriegs- erklärung im Namen des Reiches die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt und daß insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 der Reichs-Verfassung in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, zu ihrem Abschlusse die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich ist. 2. Kapitel. Der Bundesrat. I. Die staatsrechtliche Stellung des Bundesrates. Der Bundesrat ist die Vertretung (Repräsentation) oder die Gesamtheit (Versammlung) der Bevollmächtigten der deutschen regierenden Fürsten und Senate und Staaten bezw. Städte, also die Regierungen des Reiches und „Repräsentant der eigentlichen Souveränetät“ (vergl. auch Reichstagsverhandlung vom 27. März 1879, Prot. S. 650 und Reichs-Ver- fassung Art. 6, Abs. 1).