98 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. stellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf (Reichs-Verfassung Art. 46). VI. Die Geschäftsordnung der Ausschüsse. In jedem Ausschusse führt jeder in demselben vertretene Staat nur 1 Stimme (Reichs-Verfassung Art. 8, Abs. 2). Ein Ausschluß der nicht beteiligten Staaten bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist (Reichs = Verfassung Art. 7, Abs. 4) findet nicht statt. Die Beschlußfassung erfolgt durchaus mit ein- facher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.