144 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. der Bezug einer Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes zugestanden worden. Demnach erhalten die Mitglieder des Reichstags: a. für die Dauer der Sitzungsperiode, sowie 8 Tage vor deren Beginn und 8 Tage nach deren Schluß; freie Fahrt auf allen deutschen Haupt= und Nebeneisenbahnen (exkl. Kleinbahnen und Straßenbahnen) in beliebiger Wagenklasse. Diese Berechtigung endet mit Ablauf des 8. Tages nach nach Schluß der Sitzungsperiode, auch wenn die Reise früher angetreten ist. Mitgeführtes Gepäck ist bis zu 50 Kilo frei. (Bekm. vom 27. Juni 1906 S. 850.) b. eine jährliche Aufwandentschädigung von 3000 Mk. Bei nicht un- unterbrochener Teilnahme an den Versammlungen (Sitzungen) wird ein Taggeld von 20 Mk., das für jeden Tag der Anwesenheit an- gerechnet und für jeden Tag der Abwesenheit ebenso 20 Mk. ab- gezogen. Ein Verzicht und die Uebertragung des Anspruchs auf die Auf- wandsentschädigung ist unzulässig. Die Mitglieder des Reichstags sind nicht verpflichtet, das Amt als Schöffen oder Geschworenen oder eines Beisitzers eines Seeamts zu über- nehmen (Gerichtsverfassungs-Gesetz § 35 und 85 u. Gesetz v. 27. Juli 1877810,S.551). Telegramme des Reichstages und an denselben in inneren Reichs- dienstangelegenheiten sind gebührenfrei (Gesetz vom 16. Mai 1869, S. 372). Das Gleiche gilt hinsichtlich des Portos.