IV. Abschnitt: Das Paßwesen. 233 Auch von Ausländern soll weder beim Eintritt, noch beim Aus- tritt über die Grenze des Bundesgebietes, noch während ihres Aufent- halts oder ihrer Reisen innerhalb desselben ein Reisepapier gefordert werden. (§ 2.) Bundesangehörige wie Ausländer (seien sie Reisende oder nicht) bleiben jedoch verpflichtet, aus anderen Gründen als wegen des blosen Wechsels des Aufenthaltsortes, auf amtliches Erfordern über ihre Person genügend Auskunft zu geben und sich auszuweisen. (8 3.) Pässe oder sonstige Reisepapiere, sowie andere Legitimations-Ur- kunden (z. B. Arbeits-, Dienst-, Schiffahrtsbücher u. s. w.), welche von der zuständigen Behörde eines Bundesstaates ausgestellt sind, haben, wenn sie nicht eine ausdrückliche Beschränkung in dieser Beziehung ent- halten, Geltung für das ganze Bundesgebiet. (6 4.) Eine Verpflichtung zur Vorlegung der Reisepapiere behufs der Visierung findet nicht statt. (6 5.) Zur Erteilung von Pässen an Bundesangehörige zum Eintritt in das Bundesgebiet sind befugt: 1. die Bundesgesandten und Bundeskonsuln (Ges. v. 8. Novemb. 1867, § 25, S. 142 und Tarif vom 1. Juli 1872, Nr. 27, S. 251); 2. die Gesandten jedes Bundesstaates, jedoch für Angehörige anderer Bundesstaaten nur insoweit, als die letzteren in ihrem Bezirke nicht vertreten sind. Zur Erteilung von Auslandspässen und sonstigen Reisepapieren sind diejenigen Behörden befugt, welche nach den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen diese Befugnis haben, oder welchen dieselbe von Bundeswegen oder von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten fernerhin beigelegt wird. (§ 6.) Für Pässe und sonstige Reisepapiere darf an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens 3 Mark erhoben werden. Wenn die Sicherheit des Bundes oder eines einzelnen Bundes- staates, oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Unruhen oder sonstige Ereignisse (z. B. Epidemien, Unruhen in einem benachbarten Staate) bedroht erscheint, kann die Paßpflichtigkeit überhaupt oder für einen bestimmten Bezirk, oder zu Reisen aus und nach bestimmten Staaten des Auslandes, durch Anordnung des Bundespräsidiums vorübergehend eingeführt werden. (§ 9.] (Siehe die Verordnungen vom 26. Juni 1878, S. 131; 2. und 3. Februar 1879, S. 9 und 10; 14. Juni 1879, S. 155; 30. Juni 1894, S. 501; 29. Dezember 1880 1881, S. 1; § 275 Ziff. 2 des Straf-Gesetzbuches.) Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines besseren Fortkommens zu täuschen, Pässe, Militärabschiede, Wanderbücher oder sonstige Legitimationspapiere, Dienst= oder Arbeitsbücher oder solche auf Grund besonderer Vorschriften auszustellende Zeugnisse, sowie Führungs= oder Fähigkeitszeugnisse falsch anfertigt oder verfälscht, oder