236 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. Die Erlaubnis berechtigt den Unternehmer zum Geschäftsbetrieb im ganzen Reichsgebiete mit der Einschränkung, daß er außerhalb des Gemeindebezirkes seiner gewerblichen Niederlassung und des Gemeinde- bezirkes seiner etwaigen Zweigniederlassungen bei der Ausübung seines gesamten Geschäftsbetriebs, soweit es sich dabei nicht lediglich um die Erteilung von Auskunft auf Anfrage oder um die Veröffentlichung der Beförderungsgelegenheiten und Beförderungsbedingungen handelt, ausschließlich der Vermittelung seiner nach § 11 ff. zugelassenen Agenten sich zu bedienen hat. (§8 8 u. 9.] (Agentenzwang.) Die Erlaubnis berechtigt den Agenten in widerruflicher Weise zum Geschäftsbetrieb im Bezirke der die Erlaubnis erteilenden Behörde, wenn sie nicht auf einen Teil desselben beschränkt wird. Im Einver- nehmen mit dieser Behörde kann jedoch dem Agenten die Ausdehnung seines Geschäftsbetriebs auf benachbarte Bezirke von den für letztere zuständigen höheren Verwaltungsbehörden gestattet werden. G 15 u. 18.) Die Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der auswärtigen Unternehmer und Agenten sind in der Verordnung des Bundesrates vom 14. März 1898, S. 39 und die Vorschriften über Auswanderer- schiffe, namentlich über deren Beschaffenheit, Einrichtung, Ausrüstung, über die Beköstigung, Bedienung, Krankenbehandlung, Sicherheit und Rettung, ärztliche Versorgung der Auswanderer sind des Näheren in der Bekanntmachung des Bundesrats vom 14. März 1898, S. 57 enthalten. (Siehe auch Zentral-Blatt 1883 S. 191, 1885 S. 75, 1887 S. 110 und 1888 S. 9.) Der Unternehmer darf Auswanderer (auch mit Prepäds ver- sehene) nur befördern auf Grund eines vorher abgeschlossenen schrift- lichen Vertrags. Den Auswanderern darf nicht die Verpflichtung auferlegt werden, den Beförderungspreis oder einen Teil desselben oder ihnen ge- leistete Vorschüsse nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte zu zahlen oder zurückzuerstatten oder durch Arbeit abzuverdienen; ebensowenig dürfen sie in der Wahl ihres Aufenthaltsorts oder ihrer Beschäftigung im Bestimmungslande beschränkt werden. (6 22.) Verboten ist die Beförderung sowie der Abschluß von Ver- trägen über die Beförderung: a) von Wehrpflichtigen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 25. Lebensjahre, bevor sie eine Entlassungsurkunde (§ 14 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870) oder ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber beigebracht haben, daß ihrer Auswanderung aus dem Grunde der Wehrpflicht kein Hindernis entgegensteht mit Ausnahme der Untauglichen; b) von Personen, deren Verhaftung oder Festnahme von einer Ge- richts= oder Polizeibehörde angeordnet ist;