V. Abschnitt: Das Auswanderungswesen. 239 Diese Vorschrift findet sinngemäße Anwendung auf die Weiter- beförderung vom überseeischen Ausschiffungshafen aus (§ 26 Absatz 2). (5 30 und 628, 669—671 des Handelsgesetzbuches.) Vereinbarungen, welche den Bestimmungen der # 27 bis 30 zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. (& 31.) Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß das Schiff, mit welchem die Auswanderer befördert werden sollen, für die be- obsichtigte Reise völlig seetüchtig, vorschriftsmäßig eingerichtet, ausgerüstet und verproviantiert ist. Die Untersuchung erfolgt durch amtliche, von den Landesregierungen bestellte Besichtiger. (§ 31.) Der Reichskanzler kann ausländische Dampfschiffe, welche Ländern angehören, deren Gesetze bezüglich der Prüfung der Kessel ausreichende Vorschriften enthalten, von den im Absatz 2 angeordneten jährlichen Untersuchungen ganz oder teilweise entbinden. (Bekanntmachung vom 18. Fedruar 1903, Reichs-Gesetz-Blatt S. 37.) Vor Abgang des Auswanderer-Schiffes ist der Gesundheitszustand der Auswanderer und der Schiffsbesatzung mit Ausnahme der Schiffs- offziere durch einen von der Auswanderungsbehörde (§ 40) zu be- stimmenden deutschen approbierten Arzt zu untersuchen. (§ 35 und 481 des Handelsgesetzbuches sowie § 56 der Verordnung vom 11. März 1898, S. 57.) Die gleiche Verpflichtung trifft den Führer des Schiffes. (8 33.) Die Auswanderer und sonstigen Personen, die die Reichsangehörigkeit verloren haben, haben nicht An- spruch auf konsularischen Beistand. (Vergl. übrigens Ges. vom 7. April 1900 § 2, 25, 36 und 42, S. 213, unten S. 218.) Als Auswandererschiffe im Sinne dieses Gesetzes gelten alle nach außereuropäischen Häfen bestimmte Seeschiffe inkl. der See- schiffe, mit denen, abgesehen von den Kajütspassagieren (1. und 2. Klasse), mindestens 25 Reisende d. h. Auswanderer und Nichtsauswanderer befördert werden sollen. (8 37.) Zur Aufsicht über das Auswanderungswesen sind die oben S. 150 bezeichneten Behörden bestellt. « Das Verzeichnis der zugelassenen Auswanderungs-Unternehmer ist erttmals am 9. April 1898 im Zentral-Blatt S. 221 erfolgt.