262 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. jahr, oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen. Die Ausdehnung ist zu versagen, sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine bereits ausgestellt oder ausgedehnt sind. Die Verwaltungsbehörde kann die von ihr bewilligte Ausdehnung nach Maßgabe des § 58 der Gewerbeordnung zurücknehmen. Der Inhaber eines Wandergewerbescheins ist verpflichtet, diesen während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht imstande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Wandergewerbescheins einzustellen. Auf gleiches. Erfordern hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen. Das Mitsichführen anderer Personen bedarf beson- beref Erlaubnis. Dieselben müssen im Schein bezeich- net sein. Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubnis der Eintritt in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und Gehöfte nicht gestattet. Denselben Bestimmungen unterliegt das Feilbieten der im § 59 Ziff. 1 und 2 der Gewerbeordnung aufgeführten Gegenstände. (§ 60c.) Vergleiche hieher auch die Vereinbarung zwischen dem deutschen Reiche und Frankreich über die gegenseitige Behandlung der Handlungs- reisenden vom 2. Juli 1902 (1903, S. 47). 4. Kapitel. Der Marktverkehr. Der Besuch der Messen, Jahr= und Wochenmärkte, sowie der Kauf und Verkauf auf denselben steht einem jeden mit gleichen Befug- nissen frei. Wo übrigens anderweitige Gewohnheitsrechte bestehen, bleiben solche in Geltung. Beschränkungen des Marktverkehrs der Ausländer als Erwiderung der im Auslande gegen Reichsangehörige angeordneten Beschränkungen bleiben dem Bundesrate vorbehalten. (6 64.) Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind: 1. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs; 2. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land= und Forstwirtschaft, dem Garten= und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Land- leute der Gegend gehört, oder durch Taglöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke; 3. frische Lebensmittel aller Art.