X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch. B- d. h. jede rechtsfähige, auch juristische Person und Handels- gesellschaft, welche in ihrem Geschäftsbetrieb, sei es Produzent, Kauf- mann, Vermittler (Kommissionär, Exporteur) zur Unterscheidung seiner Waren von den Waren anderer eines oder mehrerer Warenzeichen sich bedienen will, kann dieses Zeichen als Fabrik= oder Handelszeichen unter seiner Firma oder unter ihrem bürgerlichen Namen zur Eintragung in die Zeichenrolle des Patentamtes anmelden. (§ 1 des Gesetzes v. 12. Mai 1894, S. 441 und Ausf.--Verordnung vom 30. Juni 1894, S. 495 und vom 22. September 1894, S. 521 sowie vom 10. Mai 1903, S. 218.) Als Ge- schäftsbetrieb gilt jedes auf Gewinn arbeitende Unternehmen im Bereiche der Produktion oder des Handels. Von der Eintragung sind ausge- schlossen Zeichen, die nur in Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehen, oder die öffentliche Wappen oder Aergernis erregende Darstellungen enthalten. (§ 4 und § 360 Ziff. 7 des Straf-Gesetzbuches.) Wer wisesentlich oder in grober Fahrlässigkeit ein Markenrecht verletzt, ist strafrechtlich und zivilrechtlich verantwortlich. (§8 14—16, 18 und § 287 des Straf- Gesetzbuchs.) 4 Das in der Genfer Konvention zum Neutralitätszeichen erklärte rote Kreuz auf weißem Grund sowie die Worte „Rotes Kreuz“ dürfen, abgesehen von militärischen Sanitätszwecken, zur Bezeichnung nur mit Erlaubnis gebraucht werden. (Gesetz vom 22. März 1903, S. 122 und Be- kanntmachung vom 7. Mai 1903, S. 215 und 216.) Der Gebrauch und die Abbildung des Kaiserlichen Adlers in der Form vom 3. August 1871 zur Bezeichnung von Waren und Etiketten ist durch Erlaß vom 16. März 1872, S. 90 gestattet, der Gebrauch desselben in der Form eines Wappenschildes laut Bekannt- machung vom 11. April 1872, S. 93 jedoch ausgeschlossen worden. 5rs Titel sind keine Warenzeichen (Gesetz vom 12. Mai 1894, §s 34 Nr. 1 un 12.)