XI. Abschnitt: Das Civil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen. 297 Hiernach bedürfen Apotheker zur Ausübung ihres Gewerbes eben- falls einer Approbation. (§ 29.) Die Approbation wird nach Erstehung (mit Erfolg) einer Ap- probationsprüfung erteilt. Für diese Prüfung gelten zur Zeit folgende Vorschriften: Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. März 1875 (Zentral= blatt S. 167), abgeändert bezw. ergänzt am 29. Dezember 1879 (Zentral- blatt S. 850), 6. Mai 1884 (Gentralbl. S. 155), 6. Juli 1889 (Zentral- blatt S. 421.) Die Approbation berechtigt zum Zubereiten, Feil- halten und Verkaufen derjenigen Mittel und Waren, die nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden dürfen. Solche sind in der Kaiserl. Verordnung vom 27. Januar 1890, S. 9, 31. Dezember 18944, 1895 S. 1, 25. November 1895 S. 455 und 19. August 1897, S. 707 aufgeführt. (Vergl. hiezu § 367 Ziff. 3 des Strafgesetzbuchs). Zum Betrieb einer Apotheke genügt es aber nicht, daß der Apotheker approbiert ist, sondern es ist außerdem die Konzessionierung der Apotheke erforderlich. Das Ankaufen oder Feilbieten im Umherziehen von Giften, gisthaltigen Waren, Arznei= und Geheimmitteln ist nach § 56 der Gewerbeordnung ausgeschlossen. (Vergl. die Bekanntmachung vom 22. Oktober 1001, S. 380.) Die Taxen der Apotheker können von der Zentralbehörde er- mäßigt werden. Ermäßigungen durch freie Vereinbarung sind jedoch zlässig. (§ 80.) . Bezüglich derjenigen Mittel, welche die Apotheker vorrätig zu halten, eventuell herzustellen haben, siehe die Pharmacopõa Germanica im Zentralbl. 1890, S. 282. Bezüglich der Apothekergehilfen gelten solgende Bekannt- machungen des Reichskanzlers: vom 13. November 1875 (Zentralblatt S. 761), 1. Februar 1879, S. 91, 29. Dezember 1879 (Zentralblatt S. 850), 13. Januar 1883 (Zentralbl. S. 12). Im übrigen finden in Ansehung der Approbationserteilung und Zurücknahme die oben bei den Aerzten vorgetragenen Vorschriften entsprechende Anwendung. 4. Kapitel. Das Civil-Veterinärpolizeiwesen. Die Notwendigkeit, das Veterinärwesen d. h. die Maßregeln zur Verhütung und Unterdrückung von Seuchen einheitlich zu regeln, wurde dadurch anerkannt, daß diese Rechtsdisziplin sub Ziffer 15 in Artikel 4