XXIV. Abschnitt. Das Land-- und Wasserstraßenwesen. 1. Kapitel. Allgemeines. JO die Reichskompetenz ist auch die Beaufsichtigung und Gesetz- gebung über die Herstellung von Land= und Wasserstraßen, Ka- nälen u. s. w., soweit solche im Interesse der Landesverteidigung und des allgemeinen Verkehrs liegt, übergegangen. (Reichs-Verfassung Art. 4 Ziff. 8 und Sten. Ber. von 1867 S 278.) Demzufolge hat das Reich wie bei den Eisenbahnen das Recht, im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im Interesse des ge- meinsamen Verkehrs, wenn dasselbe es für notwendig erachtet, im Wege der Reichsgesetzgebung auch gegen den Widerspruch der Bundes- staaten, deren Gelände die Straßen durchziehen, Land= und Wasser- straßen für Rechnung des Reiches herzustellen, sowie diesbezügliche ein- heitliche Normen für die Anlegung und Ausrüstung der Land= und Wasserstraßen, sowie endlich straßen= und wasserpolizeiliche Vorschriften zu erlassen. Diese Rechte sind ausschließliche Nechte des Reichs. Insoweit die Wasserstraßen solche sind, die mehreren Staaten gemeinsam sind, erstreckt sich die Kompetenz des Reiches auch auf den Zustand (Reichs-Verfassung Art. 4 Ziff. 9), d. h. auf die ordnungsmäßige Unterhaltung derselben. Das Gleiche dürfte auch auf die Landstraßen Anwendung finden, denn wenn das Reich die Herstellung solcher für notwendig hält und ausführt, so ist es zweifellos, daß dann auch die Instandhaltung, solange sie im Interesse der Landesverteidigung und des allgemeinen Verkehrs Deutschlands liegt, Sache des Reiches ist. Andererseits ist das Reich ausschließlich berechtigt, für die Be- nützung solcher Reichsstraßen Abgaben zu erheben. Auf Grund dieser Verfassungsbestimmung hat das Reich durch Gesetz vom 16. März 1886 S. 58 den für die Benützung durch die