XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen. 1. Kapitel. Allgemeines. Bi Wahrnehmung der Interessen der Deutschen im Ausland (rKReichs-Verfassung Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 7) hat nach Reichs- Verfassung Art. 11 der Kaiser das Recht, das Reich völkerrechtlich zu vertreten, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Obwohl nun im Gesandschaftswesen gegenüber dem Auslande die Einheit der Vertretung und die Anerkennung der neuen Macht- stellung (Sten. Bericht 1867 S. 112) des Reiches am prägnantesten zum Ausdruck kommt und die Beibehaltung von Sondergesandtschaften der einzelnen deutschen Bundesstaaten im Auslande neben den Reichs- gesandtschaften sich als überflüssig erweist, ist das Gesandtschaftswesen nicht in Art. 4 der Reichs-Verfassung ausgenommen worden. Die Einzelstaaten haben daher nach wie vor das Recht, eigene Gesandte bei andern deutschen Staaten und in fremden Staaten zu halten und von solchen zu empfangen, wo keine Reichsgesandtschaft besteht, oder neben einem Reichsgesandten noch einen eigenen Gesandten zu halten. Bezüglich Bayerns enthält das Schlußprotokoll (1871 S. 24) in Abschnitt VII und VIII folgende Bestimmungen: Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Erklärung ab, daß Seine Mojestät der König von Preußen kraft der Allerhöchst ihnen zustehenden Präsidialrechte, mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Bayern, den Königlich Bayerischen Gesandten an den Höfen, an welchen solche beglaubigt sind, Vollmacht erteilen werden, die Bundes- gesandten in Verhinderungsfällen zu vertreten. Indem diese Erklärung von den Königlich Bayerischen Bevoll- mächtigten acceptiert wurde, fügten diese bei, daß die Bayerischen Ge- sandten angewiesen sein würden, in allen Fällen, in welchen dies zur Geltendmachung allgemein deutscher Interessen erforderlich oder von Nutzen sein wird, den Bundesgesandten ihre Beihilfe zu leisten. Bock, Staatsrecqht. 31