XXVIII. Abschnitt: Das Konsulatwesen. 491 stellungsurkunde) und seitens des fremden Staates das sogen. Exe- quatur (Erlaubnie erteilung, Berat). Die Bestallungsurkunde ist der fremden Regierung vorzulegen und daraufhin erhalten die Konsuln das Exequatur kostensrei und in Gemäß- heit der in den beiderseitigen Ländern geltenden Förmlichkeiten. Sie sind an die in ihrem Amtsbezirk bestehenden Gesetze und Gewohnheiten gebunden. Die Tätigkeit der Konsuln dauert in der Regel solange, bis die Beziehungen mit diesem Staat abgebrochen werden. Diesfalls hat der Konsul das betreffende Land zu verlassen. Sind sie anerkannt, so dürfen sie das Wappen ihres Souveräns am Dienstgebäude anbringen sowie ihre Flaggen aufziehen, falls das ihnen nicht ausdrücklich verboten ist. 3. Kapitel. Die persönliche Rechtsstellung der Konfuln. Die Konsuln sind Reichsbeamte und es findet das Reichsbeamten- Gesetz vom 31. März 1873 S. 65 auf sie durchaus Anwendung. (Reichs-Verfassung Art. 56.) Sie stehen unter der Aussicht des Reichskanzlers. (8 3 des Konf.-Ges.) Bei ihrer Anstellung erhalten sie eine kaiserliche Bestallung. (Ver- ordnung vom 23. November 1874 8 2 S. 135.) Die Eidesformel ist oben S. 182 enthalten. Sie haben nur die ihnen durch das Reichsgesetz und Instruktionen sowie durch die Handels= und Konsularverträge zugewiesenen Rechte. Sie werden auch nicht als diplomatische Agenten angesehen und haben deshalb auch nicht besondere Ehrenrechte. (S. Motive zu § 9 des Gerichts- Berfassungs-Gesetzes von 1877 S. 41.) Sie werden dem betreffenden Staatsoberhaupt nicht vorgestellt, sie genießen auch in der Regel kein Exterritorialrecht oder Asylrecht. (§ 3 des Kons.-Ges.) Ferner sind sie nicht befreit von der bürgerlichen und der Straf- gerichtebarkeit und nicht von den Staats= und Gemeindesteuern. Den Konsuln sind die erforderlichen Hilfebeamten (Kanzler, Sekre- täre, Dolmetscher, Dragomans, Kanzlisten, Kassiere, Kanzleivorstände, Registratoren, Schreiber, Diener, Boten, Janitscharen, Konvassen u. s. w.) beigegeben. Bezüglich des Urlaubs und der Stellvertreter s. Verordnung vom 23. April 1879 S. 127 und vom 17. August 1894 S. 518. Hält sich ein Konsul ohne Urlaub vom Amt entfernt, so gilt dies als Ge- such um Amtsenthebung. (6 6 des Kons.-Ges.) Das Gebühren= und Taggelderwesen ist geregelt durch: