8 85 96 87. 205. 86. 102. 100. 202. 101. 106. 201. 203. XXXII. Abschnitt: Das Strafrecht. 557 VIII. Festungshaft. 1. Von 1—5 Jahren: Hochverrat, Aufforderung hiezu, unter mildernden Umständen. 100. Tätlichkeiten gegen Mitglieder der Familie des Landes- herrn, des Regenten oder eines Bundesfürsten. 2. Von 6 Monaten bis zu 5 Jahren: Landesverrat unter mildernden Umständen. 3. Von 3 Monaten bis zu 5 Jahren: Zweikampf. 4. Von 6 Monaten bis zu 3 Jahren: Hochverratsvorbereitung unter mildernden Umständen. 5. Von 1 Monat bis zu 3 Jahren: Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. Tätlichkeiten gegen ein Mitglied eines bundesfürstlichen Hauses oder den Regenten eines deutschen Staates. 6. Von 2 Monaten bis zu 2 Jahren: Zweikampf, Herausforderung oder Annahme eines solchen auf Tötung. 7. Von 1 Woche bis zu 2 Jahren: Beleidigung eines Regenten. 8. Von 1 Tag bis zu 2 Jahren: Verhinderung gesetzgebender Faktoren an ihrer Versammlung. 9. Von 1 Tag bis zu 6 Monaten: Zweikampf, Heraussforderung hiezu mit tötlichen Waffen. Zweikampfvermittlung (Kartellträger). Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch Anwendung auf Zuwiderhandlungen gegen das Zuckersteuergesetz (Gesetz vom 27. Mai 1896 S. 135 8§ 53, 60); auf Pflichtwidrigkeiten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wert- papiere (Gesetz vom 5. Juli 1896 S. 185 § 9); der 8§ 4 Abs. 2 Nr. 1: auf Sklavenraub und Sklavenhandel (Gesetz vom 28. Juli 1895 S. 426 8 5); die 8§8 4 und 139: auf den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (Gesetz vom 9. Juni 1884 S. 63 88 12. 13);